1. Worauf kommt es an, wenn man – insbesondere als Verbraucher – einen Kredit aufnehmen will?
Ausgangspunkt der Überlegungen sollten das eigene monatliche Einkommen und die festen monatlichen Ausgaben sein. Daran anknüpfend ist zu überprüfen, wie viel sich ohne unmäßige Einschränkung für Raten, die auf den Kredit zurückzubezahlen sind, abzweigen lässt. Auch bedenken: Rückzahlungsschwierigkeiten können deshalb auftreten, weil sich die eigenen Einkommensverhältnisse etwa durch Arbeitslosigkeit oder sich ankündigendem Nachwuchs ändern. Sodann sollten die Angebote mehrerer Banken und Sparkassen eingeholt werden. Kredite werden von den Kreditinstituten zu zum Teil sehr unterschiedlichen Preisen angeboten. Da es sich bei Krediten meist um hohe Beträge handelt, kann bei der aufgrund Preisvergleichs zustande gekommenen Entscheidung für einen günstigen Kredit viel Geld gespart werden. In den Schalterräumen eines jeden Kreditinstitutes finden sich Gebührentafeln, die anhand von zwei Kreditbeispielen die Effektivzinssätze nennen. Zusätzlich sollte man sich den Effektivzins für den eigenen gewünschten Kredit nennen lassen. Der effektive Jahreszins gibt die tatsächlichen Kosten eines Kredites an, weil darin sämtliche Kosten wie Gebühren und Provisionen eingerechnet, auf jährliche Basis umgerechnet und im Effektivzinssatz ausgedrückt sind. So ist ein Kreditkostenvergleich unschwer möglich.
Tipp: Nicht von verheißungsvoll klingenden Angeboten von Kreditvermittlern, die „schnelles Geld ohne Nachfragen“, „Blitzkredit per Telefon“ oder ähnliches versprechen, blenden lassen. Vielfach erfährt man über die tatsächlichen Konditionen dieser Kredite wenig und zahlt an Vermittlungsgebühr so viel, dass solche Kredite viel teurer als bei Banken und Sparkassen sind.
Zur eigenen Sicherheit empfiehlt sich häufig, den Zins über die gesamte Vertragszeit festschreiben zu lassen; dann ist die dauerhafte Belastung kalkulierbarer. Bei anderen Krediten, die vielfach als Vario-, Scheck– oder Auffüllkredite bezeichnet werden, kann der Zinssatz von der Bank geändert werden. Die Gefahr solcher Kredite liegt darin, dass sie die fortlaufende Neuverschuldung des Verbrauchers „begünstigen“ und dieser leicht den Überblick über das Ausmaß seiner Verschuldung verliert.
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2. Was ist eigentlich eine SCHUFA-Auskunft? Kann ich erfahren, was dort über mich gespeichert ist?
Als SCHUFA wird die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung bezeichnet. Sie existiert seit 75 Jahren, mittlerweile in der Rechtsform der Schufa infos“ href=“/schufa_infos“ target=“_blank“> SCHUFA Holding AG mit insgesamt 14 Geschäftsstellen im Bundesgebiet. Die SCHUFA ist eine Einrichtung in erster Linie der Banken und Sparkassen mit der Aufgabe, die Kreditinstitute und den Handel vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Sie speichert Informationen über die von ihren angeschlossenen Vertragspartnern (neben Banken und Sparkassen vor allem der Fach- und Einzelhandel, Kreditkartenunternehmen, Telefongesellschaften) gemeldeten Personalkredite. Dazu zählen Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort des Kreditnehmers sowie Höhe des Kredites, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten. Umgekehrt gibt die SCHUFA ihren Vertragspartnern auf deren Anfrage zum Zwecke der Kreditrisikoermittlung bekannt, ob ein Kredit gespeichert und ggfls. wie und wann die Rückzahlung des Kredits erfolgt ist. Die SCHUFA unterliegt den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und darf Auskünfte nur an vertragsgemäß angeschlossene Unternehmen erteilen. Gegenwärtig speichert sie nach eigenen Angaben knapp 300 Millionen Einzeldaten zu rund 57 Millionen Personen.
Jeder Verbraucher hat das Recht, von der SCHUFA die über ihn gespeicherten Daten – bei mündlicher Auskunft kostenlos, bei schriftlicher Auskunft gegen eine Gebühr in Höhe von 7,60 € – genannt zu bekommen. Diese Eigenauskunft kann man auch online über www.schufa.de (sodann Schaltflächen „Wir über uns“, „Kontakt“ und „Verbraucheranfragen“) anfordern; nach dem Klicken von „Verbraucheranfragen“ erhält man eine Übersicht über die Geschäftsstellen der SCHUFA und kann außerdem die „Eigenauskunft online“ oder die „Elektronische Kontaktaufnahme“ anklicken, über die man auch kostenlos die Broschüre „Was Sie über SCHUFA wissen sollten“ bestellen kann.
Übrigens will sich die SCHUFA jüngsten Presseverlautbarungen zu Folge künftig auch in der Schuldnerberatung und -aufklärung engagieren und dadurch stärker für die Belange der Verbraucher einsetzen.
Im Gebiet der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es lediglich eine Geschäftsstelle der SCHUFA, nämlich:
SCHUFA HOLDING AG – Geschäftsstelle Leipzig – Leuckartstr. 30, 04289 Leipzig Postanschrift: Postfach 39 00 12, 04281 Leipzig Tel: 0341 / 86 61 213
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3. Wann hat der Verbraucher bei einem Kreditvertrag ein Widerrufsrecht?
Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung binnen zwei Wochen nach Abgabe der Erklärung widerrufen (§ 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der neuesten Fassung = BGB). Über dieses Widerrufsrecht muss er schriftlich durch eine deutlich gestaltete und gesondert zu unterschreibende Belehrung informiert werden; andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, wenn das Verbraucherdarlehen durch Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, s.u. Ziffer 4) gesichert wird oder es sich um einen Überziehungskredit handelt, bei dem der Darlehensnehmer das Darlehen nach dem Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann (§§ 493, 495 Absatz 3 BGB).
Die Widerrufsfrist sollte man nutzen, um in Ruhe, gegebenenfalls im Kreis der Familien oder einem sonst Vertrauten, den Vertragsschluss zu überdenken. Dabei sollte man sich auch nicht vor einem Widerruf scheuen.
Liegt ein verbundenes Kreditgeschäft vor, was bedeutet, dass der Kreditvertrag mit einem gekoppelt ist (z.B. wenn beim Auto- oder Möbelkauf der Verkäufer beim Abschluss des Kreditvertrages mit Willen des Kreditgebers mitwirkt), erstreckt sich das Widerrufsrecht auch auf den Kaufvertrag. Zusätzlich kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag (etwa bei Mängeln) ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
Wichtig: Der Widerruf muss spätestens, auch wenn eine Belehrung über das Widerrufsrecht überhaupt nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, sechs Monate nach Vertragsschluss erklärt werden. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht.
Da die Fragen rund um das Widerrufsrecht kompliziert sind, empfiehlt sich immer eine Nachfrage bei einer Verbraucherberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt.
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4. Was ist eigentlich eine Grundschuld? Ist das dasselbe wie eine Hypothek?
Grundschulden und Hypotheken sind Grundpfandrechte. Sie dienen dem Kreditgeber – in der Regel eine Bank oder Sparkasse – als Sicherheit bei der Darlehensvergabe; bestellen muss sie der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks (nicht notwendig der Kreditnehmer). Das grundpfandrechtlich abgesicherte Kreditinstitut kann sich dann durch Verwertung des Grundstücks in Höhe seiner Geldforderung – höchstens aber bis zum Betrag der Grundschuld oder Hypothek – befriedigen, wenn das Darlehen nicht wie vereinbart zurückgezahlt wird.
Die Grundschuld ist in ihrem Bestand im Gegensatz zur Hypothek nicht an eine tatsächliche Restforderung gebunden. Sie ist das in der Praxis sehr viel häufiger vorkommende Sicherungsmittel.
Tipp: – Kreditumschuldung ab 3,83%
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5. Kann eine Bank den (Verbraucher-)Kredit kündigen, wenn ich zwei Raten nicht bezahlt habe?
Grundsätzlich ja. Die Bank muss mir aber vor der Kündigung zunächst eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen und dabei erklären, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Weitere Voraussetzung der Gesamtfälligstellung ist, dass der Ratenrückstand mindestens 10 % (bei längeren Laufzeiten über drei Jahre „nur“ 5 %) des Nennbetrages des Darlehens beträgt, § 498 BGB.
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6. Die Bank hat mir mitgeteilt, sie erhöhe den Zinssatz zum nächsten Monatsersten um 1%. Ist das rechtens?
Dann nicht, wenn mit der Bank ein fester Zinssatz vereinbart wurde. Ist dies dagegen nicht geschehen, kann der Zinssatz von der Bank geändert werden, solange die Erhöhung nicht wucherisch überhöht ist. Das ist allerdings nur sehr selten der Fall und setzt voraus, dass die vereinbarten Kreditkosten in eklatanter Weise die Kreditkosten übersteigen, die im Zeitpunkt der Kreditgewährung marktüblich sind. Wenn ein effektiver Jahreszins in Höhe des zweifachen marktüblichen Satzes und darüber verlangt wird, sollte Rechtsrat eingeholt werden.
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7. Ich habe etwas geerbt. Kann ich den Kredit auf einmal zurückzahlen?
Ja. Auch wenn die Möglichkeit des vorzeitigen Ablösens des Kredites mit der Bank bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde, habe ich als Darlehensnehmer ein Recht auf vorzeitige Kreditabwicklung. An Stelle der vereinbarten Zinsen zahle ich dann in der Regel die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese deckt den Schaden ab, der darin liegt, dass mit der früheren Rückzahlung des Darlehens Zinsen entfallen, die den Gewinn der Bank ausmachen; für deren Wegfall kann sie nunmehr ein gewisses Entgelt vom Kunden verlangen. Die Berechnung der richtigen Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht einfach. In Zweifelsfällen wendet man sich am besten an eine Verbraucherberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt.
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8. Die Bank will eine Bürgschaft meiner Frau, damit ich den gewünschten Kredit bekomme. Muss ich die beibringen und welches Risiko hat meine Frau dann?
Wenn es keine anderen Sicherungsmöglichkeiten gibt, etwa Sachsicherheiten (dazu gehören z.B. die Verpfändung von Wertpapieren, Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld, Abtretung von Ansprüchen aus einer oder eine Gehaltsabtretung), bleibt kaum eine andere Wahl, als die verlangte Bürgschaft beizubringen. Jedes Kreditinstitut ist nämlich bestrebt und auch gesetzlich verpflichtet, die an ihre Kunden vergebenen Kredite abzusichern. Daher wird es kaum gelingen, einen Kredit ohne Sicherheit zu erhalten.
Wenn meine Frau sich verbürgt, liegt das damit verbundene Risiko darin, dass sie für den Fall, dass ich als Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlen kann, in gleicher Weise dafür haftet, dass der Kredit zurückgezahlt wird.
Kommt es also dazu, dass der Kredit nicht mehr vom Kunden bedient wird, kann sich die Bank hinsichtlich der noch offenen Restforderung an den Bürgen halten. Dieser kann nicht darauf vertrauen, er werde nie auf die Bürgschaft zahlen müssen (auch wenn ihm der Hauptschuldner anderes versprochen haben mag); vielmehr realisiert sich sein Bürgenrisiko, wenn der Hauptschuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Eine Bürgschaft sollte deshalb nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es ist nicht selten, dass Bürgen von Banken in Anspruch genommen werden, weil der Hauptschuldner – teils unerwartet – plötzlich insolvent ist.
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9. Wann sind Bürgschaften unwirksam?
Bürgschaften können unwirksam sein, wenn ein einkommensschwacher Bürge wirtschaftlich mit der von ihm begehrten Rückzahlung des Darlehens krass überfordert ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der pfändbare Teil des Einkommens nicht einmal ausreicht, um die laufenden Zinszahlungen auf die Kreditsumme zu decken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es dem Bürgen durchaus zugemutet wird, auch den letzten vorhandenen Vermögenswert, wie etwa das eigene Haus, zur Begleichung der Verbindlichkeiten einzusetzen. So hat der Bundesgerichtshof eine einkommensschwache Mutter, die sich für einen Kredit ihres Sohnes verbürgt hatte, deshalb nicht für krass überfordert gehalten, weil sie die gesamte Bürgschaftsschuld durch Verwertung des von ihr bewohnten Eigenheimes zu tilgen vermochte (BGH, Urteil vom 26.4.2001, Aktenzeichen: IX ZR 337/98, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschau 2001, Seite 2466 ff.). Eine Bürgschaft kann zudem dann unwirksam sein, wenn die Bank das den Bürgen treffende Haftungsrisiko schuldhaft verharmlost hat. (quelle: mdr)
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