14.8 C
München
Dienstag, März 26, 2024
StartFinanznachrichtenFragen und Antworten zur SCHUFA

Fragen und Antworten zur SCHUFA

Fragen und Antworten zur SCHUFA

Fragen und Antworten zur SCHUFA mit einem Musterbrief: „Wie wehre ich mich gegen falsche Einträge bei der SCHUFA“

1. Was ist die SCHUFA genau?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sammelt Daten über Verbraucher. Daten werden beispielsweise schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen. Ein Konto haben die meisten Bundesbürger. Bei denjenigen, die kein Konto haben, wird das in vielen Fällen gerade an einer schlechten SCHUFA-Auskunft liegen.

Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine Datensammelstelle und verläßt sich ganz und gar auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Zusätzlich wertet Sie die Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in die man eingetragen wird, wenn man die Eidesstattliche Versicherung abgeben mußte.

Vertragspartner der SCHUFA im europäischen Binnenmarkt sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw. Kreditvermittler sind nicht mehr Vertragspartner der SCHUFA.

Die Vertragspartner der SCHUFA erhalten von der SCHUFA zweierlei Arten von Auskünften: Die A-Auskunft und die B-Auskunft. B-Auskünfte enthalten nur Angaben darüber, ob Sie sich als Kunde vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten ordnungsgemäß zurückzahlen. Die A-Auskünfte sind schwerwiegender. Für Kreditvergabe, Führung eines Girokontos und die Ausgabe von Kreditkarten erhalten die Vertragspartner (in dieser Kategorie hauptsächlich Banken) neben den B-Auskünften Informationen über Ihre gesamte Belastung.

Ergänzend zu den SCHUFA-Auskünften können Kreditgeber einen Score erhalten (siehe nächste Frage).

2. Was ist das sogenannte SCHUFA-Scoring-Verfahren?

Selbst wenn Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen (haben Sie schon negative Einträge bei der SCHUFA, wird der Score gar nicht erst berechnet), kann Ihre Bonität angezweifelt werden. Grund dafür ist das Prognoseverfahren der SCHUFA. Der Score (sinngemäß: „Punktezahl“, „Punktestand“) ist ein Zahlenwert zwischen eins und Tausend, der per Computer ermittelt wird. Je niedriger der Wert, desto schlechter ist die finanzielle Prognose.

Als einzelner Kunde werden Sie nicht nach Ihren persönlichen Daten bewertet, sondern nach den Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll rein statistisch prognostizieren, ob ein bestimmter Kreditvertrag sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Wichtige Daten, wie fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt, weil die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf gar nicht sammeln darf.

Das Scoring-Verfahren ist umstritten. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 9 C 168/01) hat die SCHUFA dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Score-Wert des Klägers, eines Kaufmanns, an ihre Vertragspartner weiterzugeben. Das Urteil betrifft jedoch nur diesen Einzelfall. Wer verhindern will, daß die SCHUFA den persönlichen Score-Wert weitergibt, muß ihr das unter Verweis auf das neue Urteil selbst untersagen.

Zu empfehlen ist das aber nicht unbedingt, denn erscheint bei der SCHUFA-Abfrage kein Score-Ergebnis, kann es sein, daß der Sachbearbeiter abwinkt: Ohne Score kein Kredit.

Wird Ihnen ein Kreditantrag oder die Eröffnung eines Kontos ausschließlich unter Hinweis auf den Score-Wert abgelehnt, weisen Sie darauf hin, daß dieser Wert sich immer nur auf Personengruppen bezieht, nicht aber Ihre persönliche finanzielle Situation und Ihr Verhalten als Schuldner widerspiegelt.

Für jede Branche, zum Beispiel Kreditwirtschaft, Versandhandel und Telekommunikation ermittelt die SCHUFA einen eigenen Score. Die Werte müssen einzeln extra zur Eigenauskunft abgefragt werden. Das kostet zusätzlich drei Euro Grundgebühr plus einen Euro pro Score.

3. Was ist die sogenannte SCHUFA-Klausel?

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen, ein Auto leasen oder ein Handy kaufen wollen, präsentiert man Ihnen in den Formularen meist die sogenannte SCHUFA-Klausel, mit der Sie sich mit der Weitergabe Ihrer Daten an die SCHUFA einverstanden erklären.

In der Vergangenheit gab es um die SCHUFA-Klausel viel Streit. Die Klausel mußte neu gefaßt werden, weil der Bundesgerichtshof (Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 46ff.) die pauschale Einwilligung in die Datenweitergabe untersagt hat. Die Daten dürfen seitdem nur noch weitergegeben werden, wenn die übermittelnde Bank die Aussagekraft und die Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen prüft und außerdem das System der Kreditinformationen so organisiert ist, daß die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit des Kunden bieten.

Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen und können Sie aus einem Vertrag streichen. Das birgt allerdings die Gefahr, daß Sie beispielsweise einen Kredit oder ein Handy nicht bekommen. Wenn Sie die SCHUFA-Klausel im Kontoeröffnungsantrag streichen, kann das dazu führen, daß einige Dienstleistungen des Kontos (Überziehungskredit, EC-Karte, Eurocard oder Kundenkarte) ausgeschlossen werden.

4. Was ist von Krediten „ohne SCHUFA-Auskunft“ zu halten?

Fallen Sie nicht auf Kredithaie herein, die Ihnen Geld ohne SCHUFA-Abfrage in Zeitungsanzeigen oder im Internet anbieten. Das ist garantiert unseriös und viel zu teuer. Achten Sie nicht nur auf den Zins, sondern auch auf die hohen Bearbeitungsgebühren und die Kreditnebenkosten.

5. Was soll ich tun, wenn mein Vermieter eine SCHUFA-Eigenauskunft verlangt?

Wenn Sie unbedingt eine bestimmte Wohnung haben möchten, müssen Sie wohl oder übel auf diesen Mißbrauch, gegen den selbst die SCHUFA machtlos ist, eingehen und dem Vermieter eine Selbstauskunft vorlegen. Schwärzen Sie aber die Angaben, die der potentielle Vermieter nicht wissen muß, wie etwa Konto- oder Kreditkartennummer. Einige Vermieter oder Makler lassen sich die Auswertung der „freiwilligen“ Selbstauskunft bezahlen. Wenn Sie notgedrungen gezahlt haben sollten, können Sie später das Geld zurückfordern.

6. Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?

Die SCHUFA speichert keine Daten zum Familienstand, zum Arbeitgeber, zum Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten. Gerade die drei letzten Punkte können aber für Verbraucher positiv sein.

7. Welche Daten speichert die SCHUFA?

Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift). Selbst die Daten zu Personen im Ausland werden erfaßt. Weiter speichert sie auch die Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften.

Zusätzlich zu diesen Informationen werden auch diejenigen Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen: Etwa die Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigung. Desweiteren wird gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist.

Darüber hinaus erfaßt die SCHUFA auch Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen: Nämlich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV, früher: Offenbarungseid), einen Haftbefehl zur Erzwingung der EV, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

8. Wann müssen diese Daten gelöscht werden?

Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) nach 12 Monaten. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in Auskünften bekanntgegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, drei Jahre nach der ersten Speicherung gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung [Offenbarungseid] und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden nach drei Jahren gelöscht. Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, daß das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.

Zwar muß die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß häufig veraltete Daten im Bestand verbleiben.

9. Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA über mich gespeichert sind?

Sie haben das Recht (§§ 33ff. Bundesdatenschutzgesetz), die von der SCHUFA gespeicherten Daten mittels einer sogenannten Eigenauskunft zu kontrollieren. Sie sollten von Zeit zu Zeit Ihre Daten bei der SCHUFA abfragen, um Überraschungen vorzubeugen.

10. Wie komme ich an meine Selbstauskunft?

Sie können sich in den SCHUFA-Geschäftsstellen die Auskunft mündlich erteilen lassen. Das ist kostenlos. Sie können aber auch eine schriftliche Eigenauskunft einholen. Schriftliche Eigenauskünfte beantragen Sie unter Angabe der vollständigen Personalien einschließlich des Geburtsdatums. Nach Eingang der Daten, des Auskunftsverlangens (ein formloser Brief reicht aus) und des Entgelts für die Auskunft in Höhe von 7,60 € das Sie im Lastschriftverfahren begleichen müssen, erhalten Sie Ihre Auskunft. Formulare zur Anforderung von Eigenauskünften erhalten Sie auch unter: . Sie können dort die Eigenauskunft online anfordern.

Die Adresse der SCHUFA Bremen ist: Violenstraße 12, 28195 Bremen, 0421/ 3630244, Öffnungszeiten: Di – Do 8.00 – 12.00 u. 14.00 – 16.00.

Unter erhalten Sie alle anderen SCHUFA-Adressen nebst Öffnungszeiten.

11. Wie rechtfertigt sich das Entgelt in Höhe von 7,60 € für meine Eigenauskunft?

Das Landgericht Berlin (Az.: 14 O 417/97; Urteil v. 14.01.1999) hat die SCHUFA dazu verurteilt, an einen Kläger 6 € zurückzuerstatten, weil ein Entgelt bei geschäftsmäßiger Speicherung von Daten nur in Höhe der bei der konkreten Auskunft anfallenden Kosten erhoben werden darf (§ 34 Abs. 5 BDSG). Allerdings gibt es auch ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.01.2003 (82 C 344/02), das der SCHUFA den vollen Betrag für die Eigenauskunft zugesprochen hat. Die Gerichts- und Anwaltskosten für ein solches Verfahren betragen 309,- Euro, so daß man das Prozeßrisiko gut abwägen sollte, falls man nicht rechtsschutzversichert ist.

12. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?

Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, daß der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, daß die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle oder das Verbraucherservicezentrum Hannover (Adresse, Telefon etc. finden Sie unter ) wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig, sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können, wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.

Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.

Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.

13. Was soll ich tun, wenn die Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, unrichtige Daten zu löschen?

Insbesondere dann, wenn Ihnen durch die falsche SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist oder droht, ein Schaden zu entstehen (beispielsweise bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), bleibt Ihnen nur noch der Gang zum Anwalt, der Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird. (quelle: verbraucherzentrale-bremen)

Tipp: Finanzierung und Kredite ohne Schufa-Auskunft

Beliebte Beiträge