Zwangsräumung Der Zwangsräumung muss immer ein richterlicher Beschluss zugrunde liegen. Dieses kann auch durch eine Räumungsklage erreicht werden, welches im Mietrecht immer einer der wichtigsten Gründe für sie ist. Ist eine Kündigung ausgesprochen worden, der Mieter weigert sich aber, die Mietsache auch zu verlassen, dann kann mit der Räumungsklage erreicht werden, dass die Mietsache auch zwangsweise geräumt wird. Ist der Titel zur Zwangsräumung erteilt, dann wird der Gerichtsvollzieher sich Zugang zu der Mietsache verschaffen, wird den Mieter der Mietsache verweisen und wird auf gleichem Weg dem Vermieter die Mietsache wieder übergeben. Problematisch ist es auch nicht, wenn die Mieter sich zu dem Termin des Gerichtsvollziehers nicht in der Mietsache befinden, denn der Gerichtsvollzieher hat das Recht, dass die Gegenstände, die sich noch in der Bewohnung befinden, durch diesen auch fortbewegt werden dürfen. Dieses kann zur Folge haben, dass die Gegenstände, auf Kosten des Mieters, auch weggeschafft werden können, wenn keine Verwandten auffindbar sind, bei denen diese untergestellt werden können. Nach der Übergabe der Mietsache an den Vermieter hat dieser auch das Recht, die Schlösser auszutauschen, sodass der Mieter dann, wenn er die Wohnung wieder betreten möchte, dieses nicht mehr kann. Ein Schreiben des Gerichtsvollziehers, über die Wohnungsübergabe an den Vermieter ist aber zwingend notwendig. Die Kosten für eine Zwangsräumung sind nicht niedrig und der Vermieter muss diese Kosten erst einmal im Voraus zahlen, damit der Gerichtsvollzieher überhaupt seine Arbeit machen kann. Diese Kosten können dann aber in einem weiteren Verfahren dem Mieter in Rechnung gestellt werden, da dieser für diese aufkommen muss. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |