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Freitag, November 15, 2024
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Mietrecht – Bagatellschaden

 

    

Bagatellschaden 

Die Bezeichnung Bagatellschaden ist vielen Menschen lediglich aus dem Kraftfahrzeugbereich bekannt. Es handelt sich hierbei um einen Schaden, dessen Umfang so gering ist, dass er als Bagatelle gelten kann. Auch bei Mietsachen gibt es solche Schäden, daher ist in den meisten Mietverträgen eine so genannte Bagatellschadenklausel enthalten. Diese wird jedoch in einigen Verträgen auch als Kleinstreparaturklausel bezeichnet.
Was sagt diese Klausel aus? Grundsätzlich ist im deutschen Rechtsystem festgelegt, dass der Vermieter für Schäden an der Mietsache aufkommen muss, sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist. Auch bei unwirksamen Klauseln, die im Mietvertrag enthalten sind, ist grundsätzlich der Vermieter zur Behebung von Schäden an der Mietsache zuständig. Es gibt jedoch eine Ausnahme für Bagatellen beziehungsweise Kleinstreparaturen. Hier kann im Mietvertrag explizit festgelegt werden, dass die Kosten zur Beseitigung solcher Schäden durch den Mieter zu tragen sind. Nicht genau festgelegt ist dagegen, um welche Schäden es sich hierbei handeln kann. Es gibt also durchaus einen Ermessenspielraum.
Typische Kleinstreparaturen sind z. B. das Erneuern von sanitären Einrichtungen wie beispielsweise Wasserhähnen etc., das Installieren neuer Tür- und Fenstergriffe und ähnliches. Müssen dagegen Reparaturen am Mauerwerk oder an sonstigen ortsfesten Gegenständen sowie bei unter dem Putz liegenden Einrichtungen vorgenommen werden, so kann man dabei laut deutscher Rechtsprechung nicht mehr von Kleinstreparaturen sprechen.

Die Frage, ob ein Bagatellschaden vom Vermieter zu beheben ist, hängt darüber hinaus auch vom Verschulden ab. Achtung: In einigen Mietverträgen ist immer noch eine Klausel enthalten, nach welcher der Mieter immer, das heißt verschuldensunabhängig, für solche Kleinschäden haften soll. Diese Klausel ist jedoch nach neuester Rechtsprechung unwirksam, die entstandenen Schäden müssen daher nicht vom Mieter getragen werden. Gleiches gilt, wenn im Mietvertrag im Rahmen einer Klausel für Bagatellschäden, die dem Mieter die Kosten auferlegt, keine Obergrenze festgelegt ist. Es muss also ein genauer Betrag im Mietvertrag angegeben sein, ansonsten ist die Klausel für unwirksam zu erklären.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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