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Dienstag, April 23, 2024
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Mietrecht – Übergabe der Mietsache

 

    

Übergabe der Mietsache 

Nachdem der Mietvertrag abgeschlossen worden ist, und es Zeit ist, dass der Mieter die Wohnung auch bezieht, sollten sich Mieter und Vermieter auf einen Termin einigen, bei dem der Vermieter die Mietsache auch dem Mieter übergibt. Viele Menschen denken sich, wenn sie in eine neue Bleibe einziehen, dass dieses vertane Zeit ist, aber im nachhinein kann eine ordnungsgemäße Übergabe sehr sinnvoll sein.
Bei dem Übergabetermin sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden. In diesem Protokoll sollten alle Mängel, die im jetzigen Zustand an der Mietsache bestehen, auch genau aufgezeichnet werden. Dieses verhindert bei einem späteren Auszug des Mieters, dass der Vermieter hier Kosten wegen Reparaturen geltend machen möchte, die nicht der jetzige Mieter auch tatsächlich verursacht hat. Wenn diese im Übergabeprotokoll aufgezeigt werden, dann dient dieses als Beweis, sollte kein Beweis vorliegen, dann ist es Aufgabe des Mieters den Beweis zu erbringen, dass der Schaden nicht durch ihn entstanden ist.

Neben dem Übergabeprotokoll sollten auch bei dem Termin die anderen wichtigen Sachen geklärt werden. Die Hausordnung sollte ausgehändigt werden, wenn diese nicht schon mit dem Mietvertrag erhalten worden ist und der Mieter sollte durch den Vermieter noch einmal auf alle wichtigen Sachen hingewiesen werden, sodass einem guten Klima nichts mehr im Wege stehen kann.

Die Schlüsselübergabe sollte dann im Anschluss an die Übergabe durch den Vermieter erfolgen, denn zum jetzigen Zeitpunkt ist der Mieter derjenige, der für das Wohl der Mietsache sorge tragen muss. Der Vermieter muss sich aus den angemieteten Räumen fernhalten und darf damit auch nicht mehr im Besitz der Schlüssel zu der Mietsache sein.

Nicht vergessen werden darf, dass dann, wenn eine Mietsache angemietet worden ist, bei der eine Kaution fällig wird, der erste Teil der Kaution mit der Übergabe der Mietsache erledigt werden muss. Auch hier können Ausnahmen, die im Mietvertrag aufgezeichnet sind, von dieser Regelung abweichen, ist im Mietvertrag nichts dergleichen genannt, dann muss zu dem Übergabetermin der erste Teilbetrag auch an den Vermieter gezahlt werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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