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Freitag, November 8, 2024
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Mietrecht – Abnutzung

 

    

Abnutzung 

In der Mietzeit sind immer wieder einige Mängel an der Mietsache aufgetreten, die auf den Mieter zurückzuführen sind. Allerdings wird hier immer ein großer Unterschied gemacht, ob es sich bei den Schäden um mutwillig herbeigeführte handelt, oder ob der Schaden wegen der normalen Abnutzung entstanden ist. Diese Abgrenzung ist sehr wichtig, denn sie alleine ist sehr ausschlaggebend, wer für die Kosten für den Mangel aufkommen muss. Die Mängel, die durch den üblichen Gebrauch entstehen, sind dem Mieter nicht in Rechnung zu stellen, die Kosten hier können über den Mietzins abgegolten werden. Denn dann, wenn etwas in Gebrauch ist, und dieses auch über einen längeren Zeitraum, dann ist es nur normal, dass hier die Sachen, bei denen es zu einem Verschleiß kommen kann, dieses auch deutlich aufzeigen können.

Eine Abnutzung an der Mietsache liegt an allen den Gegenständen vor, die durch den Gebrauch auch in Mitleidenschaft gezogen werden können. Ein gutes Beispiel hierfür ist bei dem Fußbodenbelag gegeben, welches auch sehr häufig ein Streitthema zwischen Mietern und Vermietern bei der Wohnungsübergabe ist. Eine Abnutzung liegt dann vor, wenn der Bodenbelag deutlich sichtbare Spuren aufweist, die darauf zurückzuführen sind, dass die Mieter diesen auch benutzt haben. Es lässt sich nicht vermeiden, dass gerade an den Stellen, die die Mieter häufiger genutzt haben, die Abnutzung auch deutlicher zu sehen ist. Bei einem Fliesenboden kann es durchaus auch sein, dass die Fliesen sichtbare Spuren haben, auch „Macken“ und Sprünge sind übliche Erscheinungen der Abnutzung. Sicherlich lassen sich auf einem Teppichboden auch einzelne Flecken als Abnutzung bezeichnen, so, wenn mit Schuhen über diesen gegangen wird. Das Problem wird aber dann auftreten, wenn auf einem hellen Teppich zum Beispiel die Spuren eines verschütteten Getränkes ersichtlich sind. Hier kann der Vermieter dann dazu übergehen, dass der Mieter nicht sachgemäß mit dem, zur Mietsache gehörendem, Bodenbelag umgegangen ist, und kann den Mieter zur Ausbesserung, im Rahmen der Schönheitsreparaturen, verpflichten.

Weiter gehören die Mängel, wie Löcher in Decken und Wänden, die auf das Anbringen von Regalen und Lampen schließen lassen, zu der normalen Abnutzung, die der Vermieter nicht ausgebessert bekommen muss. Gleiches gilt auch für Mängel an Türen, wenn sie auf einen normalen Gebrauch zurückzuführen sind.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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