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Donnerstag, November 21, 2024
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Mietrecht – Teilkündigung

 

    

Teilkündigung 

Normalerweise endet ein Mietvertrag damit, dass er seitens des Vermieters oder des Mieters vollständig gekündigt wird, und der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages aus der Mietsache auszieht. In diesem Bereich gibt es jedoch weitere Regelungen, die durchaus gesetzlich zulässig sind. Insbesondere ist in diesem Fall die Teilkündigung zu erwähnen. Eine solche Teilkündigung kann sowohl von Seiten des Vermieters als auch von Seiten des Mieters vorgenommen werden. Sie ist allerdings nur in ganz besonderen, gesetzlich festgelegten Konstellationen zulässig.
Eine Teilkündigung könnte dann notwendig werden, wenn der Vermieter an den Mieter Nebenräume (z. B. eine Garage, ein Gartenhaus oder Kellerräume) mitvermietet hat, die er allerdings dann als Wohnraum nutzen möchte. In diesem Fall kann er dem Mieter eine Teilkündigung zukommen lassen und die besagten Räume fortan als eigenen Wohnraum nutzen. Wie bereits angedeutet, gilt diese Regelung allerdings nur, wenn die entsprechenden Nebenräume als Wohnraum umgebaut werden sollen. Der Vermieter kann also keine Teilkündigung aussprechen, wenn er beispielsweise die im Rahmen des Mietvertrages mit enthaltene Garage fortan für sein eigenes Fahrzeug nutzen möchte.

Weiterhin ist eine Teilkündigung auch seitens des Mieters zulässig. In diesem Fall können aber nur solche Räumlichkeiten teilgekündigt werden, die nicht im Mietvertrag mit in die reguläre Wohnfläche der Mietsache einbezogen sind. Nehmen wir als Beispiel wieder die besagte Garage. Wenn diese im Mietvertrag extra – das heißt mit einem eigenen Mietbetrag – aufgeführt ist, dann ist der Mieter dazu berechtigt, diese Garage unabhängig vom Rest der Mietsache zu kündigen.

Die sonstigen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Fristen zur Teilkündigung ähneln denen einer kompletten Kündigung der Mietsache. Meist beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei einem über viele Jahre bestehende Mietverhältnis kann sich diese allerdings auch deutlich verlängern. Darüber hinaus muss eine Teilkündigung – ebenso wie eine normale Kündigung der Mietsache – in jedem Fall schriftlich ausgefertigt und der Gegenpartei nachweisbar zugestellt werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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