Teilkündigung Normalerweise endet ein Mietvertrag damit, dass er seitens des Vermieters oder des Mieters vollständig gekündigt wird, und der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages aus der Mietsache auszieht. In diesem Bereich gibt es jedoch weitere Regelungen, die durchaus gesetzlich zulässig sind. Insbesondere ist in diesem Fall die Teilkündigung zu erwähnen. Eine solche Teilkündigung kann sowohl von Seiten des Vermieters als auch von Seiten des Mieters vorgenommen werden. Sie ist allerdings nur in ganz besonderen, gesetzlich festgelegten Konstellationen zulässig. Weiterhin ist eine Teilkündigung auch seitens des Mieters zulässig. In diesem Fall können aber nur solche Räumlichkeiten teilgekündigt werden, die nicht im Mietvertrag mit in die reguläre Wohnfläche der Mietsache einbezogen sind. Nehmen wir als Beispiel wieder die besagte Garage. Wenn diese im Mietvertrag extra – das heißt mit einem eigenen Mietbetrag – aufgeführt ist, dann ist der Mieter dazu berechtigt, diese Garage unabhängig vom Rest der Mietsache zu kündigen. Die sonstigen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Fristen zur Teilkündigung ähneln denen einer kompletten Kündigung der Mietsache. Meist beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei einem über viele Jahre bestehende Mietverhältnis kann sich diese allerdings auch deutlich verlängern. Darüber hinaus muss eine Teilkündigung – ebenso wie eine normale Kündigung der Mietsache – in jedem Fall schriftlich ausgefertigt und der Gegenpartei nachweisbar zugestellt werden. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |