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Mittwoch, November 13, 2024
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Mietrecht – Mieterhöhung

 

    

Mieterhöhung 

Grundsätzlich kann der Mieter die Miete erhöhen. Allerdings kann er das nicht beliebig machen, sondern muss sich an viele Regeln halten, die den Mietern hier wichtige Vorteile geben können, damit die Mieten nicht stetig und sehr hoch ansteigen. Eine Mieterhöhung darf nur bei den Immobilien auch genutzt werden, die nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind. Diese unterliegen der Mietpreisbindung, sodass lediglich für frei finanzierte Objekte die Erhöhung des Mietpreises genutzt werden kann.
Wichtig ist es, dass der Vermieter die Mieten nur dann erhöhen darf, wenn er dafür dem Mieter auch Gründe nennt, die zum einen nachvollziehbar sind, und zum anderen auch gerechtfertigt sind. So kann eine Mieterhöhung Folge einer Modernisierung in der angemieteten Wohnung sein, oder aber auch sich darauf berufen, dass die Vergleichsmieten in der Region angepasst worden sind. Diese Gründe sind ausreichend belegt und können so auch überprüft werden. Weiter muss der Vermieter sich an den schon genannten Vergleichsmieten der Region orientieren, die in den Mietspiegeln der einzelnen Gemeinden auch aufgeführt sind. In diesem Rahmen darf sich der Mietpreis orientieren, eine leichte Abweichung nach oben hin, kann durch einen Sachverständigen begründet werden.

Eine Mieterhöhung kann der Vermieter auch nur dann anwenden, wenn in den letzten 15 Monaten vor dem Termin, die Miete konstant geblieben ist. Eine Mietanpassung kann also immer nur nach dem Ablauf dieser Zeit erneut angesetzt werden, wenn die Gründe nicht in der Modernisierung der angemieteten Immobilie liegen. Auch eine Betriebskostenerhöhung bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Miete darf allerdings auch nach dieser Zeit nicht beliebig hoch erhöht werden, denn innerhalb von drei Jahren sieht das Gesetz eine Erhöhung von 20 Prozent nur vor.

Die Mieterhöhung muss dem Mieter schriftlich zugehen. Er hat das Recht, die Mieterhöhung zu prüfen und auch dann, wenn sie nicht korrekt angewendet worden ist, dagegen zu widersprechen oder sogar von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen. Für diesen Vorgang hat der Mieter zwei Monate Zeit, auch erst mit dem Ablauf dieser Frist wird die Mieterhöhung umgesetzt werden müssen, sodass erst dann auch die höhere Mietzahlung getätigt werden muss.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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