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Mietrecht – Nebenkosten

 

    

Nebenkosten 

Die Nebenkosten für eine Mietsache werden auch als Betriebskosten bezeichnet. Diese Kosten hat grundsätzlich – in einem gesetzlich festgelegten Rahmen – der Mieter zu übernehmen. Dazu müssen die Nebenkosten nach deutscher Rechtsprechung explizit im Mietvertrag aufgeführt sein, ansonsten besteht für den Mieter keine Zahlungsverpflichtung. Diese gilt übrigens unabhängig davon, ob die Kosten verbrauchsabhängig sind oder nicht. Die Pflicht zur Zahlung von Nebenkosten für die Mietsache kann entweder im Mietvertrag selbst oder auch im Rahmen einer Zusatzvereinbarung schriftlich fixiert werden.
Grundsätzlich darf der Vermieter dem Mieter nur solche Nebenkosten auferlegen, die laut Gesetz (Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten) zulässig sind. So ist es beispielsweise durchaus erlaubt, dass der Vermieter die Grundsteuer für die Mietsache auf den Mieter umgelegt. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Regelung im Mietvertrag beziehungsweise in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festgelegt ist. Ist sie das nicht, trägt in jedem Fall der Vermieter diese Kosten. Für Mieter empfiehlt es sich, ihren Mietvertrag ganz genau zu prüfen. Sie müssen grundsätzlich immer nur die Kostenpositionen übernehmen, welche hier explizit aufgeführt sind. Doch Vorsicht: Nicht alle im Mietvertrag aufgeführten Kosten dürfen laut deutscher Rechtsprechung auf den Mieter umgelegt werden.

Dazu ein Beispiel: Kosten für die Verwaltung des Mietobjekts hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Sollten solche Kosten, wie sie beispielsweise für die Buchhaltung, für Nebenkostenabrechnungen etc. anfallen, auf den Mieter umgelegt werden, so ist dies rechtlich nicht zulässig. Der Mieter muss diese Kosten also nicht tragen.

Doch es gibt in diesem Zusammenhang noch einen weiteren Haken: Zahlt der Mieter die im Mietvertrag festgelegten Kostenpositionen über Jahre, ohne einen entsprechenden Einspruch zu erheben, so kann dies als stillschweigende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gewertet werden. In diesem Fall kann der Mieter die gezahlten Kosten hinterher nicht mehr zurückverlangen. Dies gilt allerdings nur für Kostenposition, die grundsätzlich umlagefähig sind. Beim bereits angeführten Beispiel der Verwaltungskosten würde diese Regelung nicht gelten, da diese keinesfalls umlagefähig sind.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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