Nebenkosten Die Nebenkosten für eine Mietsache werden auch als Betriebskosten bezeichnet. Diese Kosten hat grundsätzlich – in einem gesetzlich festgelegten Rahmen – der Mieter zu übernehmen. Dazu müssen die Nebenkosten nach deutscher Rechtsprechung explizit im Mietvertrag aufgeführt sein, ansonsten besteht für den Mieter keine Zahlungsverpflichtung. Diese gilt übrigens unabhängig davon, ob die Kosten verbrauchsabhängig sind oder nicht. Die Pflicht zur Zahlung von Nebenkosten für die Mietsache kann entweder im Mietvertrag selbst oder auch im Rahmen einer Zusatzvereinbarung schriftlich fixiert werden. Dazu ein Beispiel: Kosten für die Verwaltung des Mietobjekts hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. Sollten solche Kosten, wie sie beispielsweise für die Buchhaltung, für Nebenkostenabrechnungen etc. anfallen, auf den Mieter umgelegt werden, so ist dies rechtlich nicht zulässig. Der Mieter muss diese Kosten also nicht tragen. Doch es gibt in diesem Zusammenhang noch einen weiteren Haken: Zahlt der Mieter die im Mietvertrag festgelegten Kostenpositionen über Jahre, ohne einen entsprechenden Einspruch zu erheben, so kann dies als stillschweigende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gewertet werden. In diesem Fall kann der Mieter die gezahlten Kosten hinterher nicht mehr zurückverlangen. Dies gilt allerdings nur für Kostenposition, die grundsätzlich umlagefähig sind. Beim bereits angeführten Beispiel der Verwaltungskosten würde diese Regelung nicht gelten, da diese keinesfalls umlagefähig sind. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |