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Freitag, März 29, 2024
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Mietrecht – Selbstauskunft

 

    

Selbstauskunft 

Der Vermieter möchte sicher gehen, wenn er eine Mietsache hat, dass der Mieter auch in der Lage ist, die Miethöhe begleichen zu können. Sollte dieses nicht der Fall sein, dann kann es auch den finanziellen Ruin des Vermieters zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es dem Vermieter grundsätzlich erlaubt, dem zukünftigen Mieter vor dem Einzug Fragen zu stellen, die seine finanzielle Situation betreffen. Gerade in der letzten Zeit, in der viele Mieter als Mietnomaden die Mietsachen verwüsten oder aber wegen der allgemeinen schlechten finanziellen Lage, die Mieten über einen langen Zeitraum nicht ordnungsgemäß zahlen, soll dem Vermieter eine Sicherheit gegeben werden, welches seine finanzielle Existenz betrifft. Dazu darf der Vermieter auch verlangen, dass der Mieter eine Selbstauskunft geben muss. Neben allgemeinen Fragen zu seiner Person kann auch die Frage nach der finanziellen Lage hier enthalten sein, die der potentielle Mieter auch wahrheitsgemäß beantworten muss. Der Vermieter kann zum Beweis des Gesagten, oder des schriftlich festgehaltenem zusätzlich auch die Einsicht in die Gehaltsabrechnungen der Mieter verlangen oder auch eine Schufa Auskunft verlangen, die zeigen kann, ob der Mieter auch in der Lage ist, die Mietzahlungen leisten zu können.

Der Vermieter darf viele Fragen stellen, muss aber darauf verzichten, dem Gegenüber so persönliche Fragen zu stellen, die zum einen nichts mit der Anmietung der Mietsache zu tun haben und zum anderen zu sehr das Persönlichkeitsrecht betreffen können. Die Frage nach Kindern ist erlaubt, die Frage aber, ob weitere Kinder geplant sind, ist verboten und der zukünftige Mieter muss diese Frage auch nicht beantworten.

Wichtig ist es aber, dass die beantworteten Fragen auch der Wahrheit entsprechen. Denn sollte sich im nachhinein herausstellen, dass der Mieter die Unwahrheit gesagt hat, dann kann der Vermieter auch den Mietvertrag für nichtig erklären lassen und der Mieter müsst umgehend die Mietsache räumen. In Einzelfällen kann auch das Zahlen eines Schadensersatzes eingeklagt werden, wenn die Lüge ein Täuschungsversuch war und der Mieter nur aufgrund dessen den Zuschlag für die Mietsache bekommen hat.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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