Kaltmiete Der Begriff Kaltmiete ist so nur im Sprachgebrauch zu finden, auf der rechtlichen Ebene wird dieser Posten als die Grundmiete bezeichnet. Die Kosten, die der Mieter dem Vermieter lediglich für das Überlassen der Mietsache zahlen muss, wird als diese Miete bezeichnet. Wichtig ist es, dass es gesetzlich nicht genau definiert ist, wie die Kaltmiete angewendet werden muss. Es lassen sich aus den Gesetzen immer wieder nur sehr schwammige Erklärungen finden, die als Miete bezeichnet werden. In den speziellen Fällen aber sind die genauen Vorgaben, wie sich die Kaltmieten zusammensetzen auch zu finden. Dieses wird zum Beispiel über den Mietspiegel gemacht. Hier kann sich der Vermieter einen Überblick über die in der Region üblichen Vergleichsmieten holen, sodass auch für die eigene zu vermietende Wohnung die Kaltmiete bestimmt werden kann. Vereinbaren Mieter und Vermieter in dem Mietvertrag, dass die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten oder auch der Nebenkosten zu zahlen ist, dann ist es sehr wichtig, dass hier auch die genauen preislichen Informationen zugrunde gelegt werden. Dann auch nur dann, wenn diese Abgrenzung bereits im Mietvertrag eindeutig gemacht wird, kann der Vermieter die Mieten auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhöhen oder anpassen. Der Mieter hat die Vorteile, wenn eine Kaltmiete zuzüglich der anfallenden Nebenkosten vereinbart wird, dass er sich die Betriebskosten aufschlüsseln lassen kann. Hier sollte dann der tatsächliche Verbrauch auch abgerechnet werden, was über die pauschale Warmmiete, wenn der Vermieter dieses anwendet, so nicht möglich sein kann. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |