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Mittwoch, November 13, 2024
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Mietrecht – Abmahnung

 

    

Abmahnung 

Eine Abmahnung dient dazu, jemand anderem ein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihn dazu zu bewegen, dieses in der Zukunft zu unterlassen. Im Mietrecht kann eine Abmahnung vom Vermieter, aber auch vom Mieter ausgesprochen werden. Sie kann schriftlich erfolgen, aber auch mündlich der anderen Partei zugehen. Bei einer mündlichen Abmahnung sollte allerdings beachtet werden, dass der andere dieses auch als Abmahnung auffasst und nicht nur als Gespräch einstuft. Daher sollte auch mündlich das Wort Abmahnung genutzt werden. Zudem muss auch auf die Folge der Abmahnung hingewiesen werden. Dieses kann durchaus so aussehen, dass ausdrücklich gesagt wird, dass ein weiteres Fehlverhalten oder ein nicht ausgebesserter Mangel zu einer Kündigung führen kann.

Mit der ausgesprochenen Abmahnung muss die Partei, die diese nutzt, der anderen Partei auch gleichzeitig eine Frist setzen, das Fehlverhalten einzustellen oder zu beseitigen. Dieses ist sehr wichtig, denn nur so kann eine Abmahnung, wenn sie einer Mietvertragskündigung vorhergehen soll, auch wirksam werden. Für die Praxis bedeutet dieses zum Beispiel bei einem Mangel an der Mietsache, dass eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden muss. Innerhalb dieser Frist muss die abgemahnte Partei dann dafür Sorge tragen, dass es auch beseitigt wird. Vorgaben, wie lang die Frist gesetzt werden muss, sind nicht zu finden, allerdings muss sie angemessen sein, sodass der Mangel auch in der Zeit behoben werden kann. Ist die Frist abgelaufen, der Mangel aber noch immer vorhanden, dann kann aus diesem Grund auch die Kündigung des Mietvertrags erfolgen und es würde auch rechtlich gesehen, eine wirksame Kündigung sein.

In vielen Fällen ist es entscheidend, ob einer Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen ist, oder auch nicht. Eine Kündigung des Vermieters, wegen einer Lärmbelästigung durch den Mieter ist auch nur mit einer Abmahnung zulässig. Hier allerdings sieht die Fristsetzung, die bei einer Abmahnung gesetzt werden muss, anders aus. Bei der Abmahnung ist dem Mieter das Fehlverhalten deutlich mitzuteilen und es muss darauf verwiesen werden, dass die erhöhte Geräuschkulisse in der Zukunft unterbunden werden muss.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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