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Freitag, April 19, 2024
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Mietrecht – Tierhaltung

 

    

Tierhaltung 

Hinsichtlich der Haltung von Tieren in gemieteten Räumen gibt es immer wieder große Probleme zwischen Mietern und Vermietern. Nicht selten enden diese Konflikte vor Gericht, die Anzahl der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Urteile beweist eindrucksvoll, wie leidenschaftlich sich die Menschen um ihre Haustiere streiten.
Das Problem in diesem Fall ist, dass es kaum eine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen beziehungsweise gemieteten Immobilien gibt. Zwar gibt es eine Fülle von verschiedenen Urteilen, diese fallen jedoch oft ganz unterschiedlich beziehungsweise gegensätzlich aus. Lediglich bei kleinen Tieren existiert in Deutschland eine einheitliche Rechtsprechung. Vögel, Fische, Goldhamster oder ähnliches dürfen grundsätzlich in der Mietsache ohne Genehmigung seitens des Vermieters gehalten werden. Doch schon bei einem Tier in der Größe einer Katze kann es Probleme geben. Hier hat der Vermieter grundsätzlich einen recht großen Ermessenspielraum, in dem er festlegen kann, ob eine Tierhaltung in der Mietsache geduldet wird oder nicht.

Rechtlich sicher ist also nur, dass kein Vermieter Ihnen eine Mietsache verweigern darf beziehungsweise diese bei bereits erfolgtem Bezug kündigen darf, wenn Sie lediglich Kleintiere halten. Bei Hunden, Katzen oder sogar exotischen Tieren ist in jedem Fall anzuraten, die Erlaubnis zum Halten schriftlich im Mietvertrag festzulegen. Falls ein solches Tier nachträglich angeschafft werden soll, muss in jedem Fall die Erlaubnis vom Vermieter eingeholt werden. In einigen Mietverträgen ist auch eine generelle Verbotsklausel für Hunde und Katzen enthalten.

Wichtig zu wissen ist, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung entweder einheitlich geben oder auch generell ablehnen muss. Er kann also nicht einzelnen Mietern die Tierhaltung erlauben, während er anderen Mietern diese untersagt. Weiterhin gibt es regelmäßig gerichtliche Streitigkeiten darüber, wie weitläufig ein erlaubte Tierhaltung auszulegen ist. Grundsätzlich sind sich die Richter dabei einig, dass die zur Verfügung stehende Wohnfläche und die Anzahl der dort gehaltenen Tiere in einem gesunden Verhältnis stehen müssen. Wer also beispielsweise drei Hunde in einer Ein-Zimmer-Wohnung hält, bei dem dürfte dieses gesunde Verhältnis keinesfalls gegeben sein.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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