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Mittwoch, März 27, 2024
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Mietrecht – Mietvertragskündigung

 

    

Mietvertragskündigung 

Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Möglichkeiten einer Mietvertragskündigung. Zum einen wird unterschieden, wer den Mietvertrag kündigt, der Mieter oder der Vermieter, und zum anderen unterscheidet man nach der Art der Kündigung, ob diese fristlos oder fristgerecht gekündigt wird.
Die Mieter kann die angemietete Immobilie immer fristgerecht kündigen. Er muss hier noch nicht einmal Gründe für die Kündigung angeben. Allerdings muss er die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, bis er dann keine Mietzahlungen mehr an den Vermieter zahlen muss. Eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter ist auch möglich, hierbei muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, der das Bewohnen unmöglich für den Mieter macht.

Der Vermieter muss auch bei einer fristgerechten Kündigung dem Mieter die Gründe darlegen. Ohne die Angabe des Grundes ist eine Kündigung immer unzulässig, sodass die Mieter sich hiergegen mit einem Widerspruch zur Wehr setzen könnten. Die Gründe, die für die Kündigung sprechen, müssen ein berechtigtes Interesse des Vermieters deutlich ausdrücken. So ist die Erhöhung der Miete kein Grund, damit die Kündigung ausgesprochen werden kann. Gründe können Eigenbedarf, das Nichteinhalten der vertraglichen Pflichten sein. Die Kündigungsfristen, die bei einer fristgerechten Kündigung einzuhalten sind, richten sich nach der vorgegangenen Wohndauer des Mieters. Bis zu einer Mietzeit von unter fünf Jahren beträgt sie drei Monate, bis zu acht Jahren sechs Monate und nach 8 Jahren erhöht sich die Frist auf neun Monate. Die fristgerechte Kündigung ist dem Mieter schriftlich zuzugehen und muss die genanten Formen auch einhalten, damit sie wirksam werden kann.

Eine außerordentliche Kündigung, bei dem das Einhalten der Kündigungsfristen entfallen ist nur in sehr schwerwiegenden vertraglichen Verletzungen möglich. So kann bei Mietrückständen, bei wiederholten Lärmbelästigungen, bei Beleidigungen dem Vermieter gegenüber, der Vermieter von seinem Recht Gebrauch machen, wenn es für den Vermieter unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis noch aufrecht zu halten. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sollte dem Mieter das Fehlverhalten jedoch im Vorfeld schon durch eine Abmahnung, entsprechend mitgeteilt worden sein.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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