Widerspruchsrecht Der Mieter kann auch dann, wenn die Kündigung durch den Vermieter rechtskräftig ist, einen Widerspruch gegen diese einlegen. Das BGB stärkt hier den Mieter, wenn es wichtige Gründe gibt, die gegen den Auszug und das Suchen einer neuen Wohnung sprechen. Einer der wichtigsten Gründe, der auch immer zu einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Kündigung führt, liegt darin, dass eine geeignete Ersatzwohnung durch den Mieter nicht gefunden werden kann. Hier kann auch eine höhere Miete dazu führen, dass der Widerspruch angewendet werden kann. Welche Härten genau dazu führen können, dass der Widerspruch Erfolg haben wird, ist immer ein sehr individueller Faktor, der bei den einzelnen Mietern immer wieder eigens bestimmt werden muss. So kann dann, wenn die Mieter in einem hohen Alter sind, gesundheitlich angeschlagen sind, oder aber auch Kinder haben, von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden. In dem Kündigungsschreiben kann der Vermieter den Mieter auf das Widerspruchsrecht hinweisen, damit die Kündigung auch gültig ist. Auch ist hier die Frist anzugeben, bis wann der schriftliche Widerspruch dem Vermieter zugegangen sein muss. Die Frist liegt rechtlich bei zwei Monaten vor dem Ablauf der Kündigungsfrist, kann aber auch individuell, durch das Kündigungsschreiben verlängert werden. Ist keine Frist angegeben, dann kann auch bei einer Räumungsklage der Widerspruch noch angebracht werden. In dem Widerspruchsschreiben der Mieter muss der Grund, der für den Widerspruch spricht genau erläutert werden. Ein Widerspruch ohne die Angabe des Grundes ist ungültig. Auch muss sie von allen Mietern eigenhändig unterschrieben werden, damit sie rechtlich gesehen gültig ist. Der Widerspruch sollte am besten mit einem Einschreiben dem Vermieter zugehen. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |