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Samstag, April 20, 2024
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Mietrecht – Zurückbehaltungsrecht

 

    

Zurückbehaltungsrecht 

Das Zurückbehaltungsrecht ist im Zivilrecht verankert und kann so auch unproblematisch im Mietrecht angewendet werden. Für das Mietrecht im speziellen Fall kann es dann angewendet werden, wenn eine der beiden Parteien, Mieter oder auch Vermieter, der anderen Partei einen Geldbetrag schuldet. Besonders häufig ist dieses der Fall, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung im Rückstand ist. Der Vermieter kann dann von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, den Mieter also so zwingen, wenn er die einbehaltene Sache auch wieder bekommen möchte, die Mietschuld zu begleichen.
Welche Dinge der Vermieter hier einbehält, dieses ist ihm überlassen. Am einfachsten kann das Recht aber angewendet werden, wenn der Mieter dem Vermieter im Vorfeld eine Sache zum Aufbewahren gegeben hat. Steht im Kellerraum zum Beispiel ein teurer Gegenstand, der hier vorübergehend abgestellt werden sollte, dann kann der Vermieter diesen nutzen. Der Vermieter kann den Gegenstand dann solange zurückbehalten, wie der Mieter auch die Schulden noch nicht ausgeglichen hat. Sind die rückständigen Zahlungen dem Vermieter zugegangen, dann ist dieser zur Herausgabe des Gegenstandes, oder auch mehrerer einbehaltener Gegenstände dann aber wieder verpflichtet.

Eine weitere Sache, über die das Zurückbehaltungsrecht ausgeführt werden kann, ist mit dem Pfandrecht gegeben. Der Vermieter kann auch über das Vermieterpfandrecht den Mieter auffordern, dass die säumige Schuld beglichen wird. Auch hier kann der Vermieter nur so lange von dem Pfandrecht Gebrauch machen, bis der Mieter seine Zahlungen geleistet hat, also keinerlei Anlass mehr besteht, dass der Pfand einbehalten wird.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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