Vor Abschluss eines Mietvertrags
Bevor ein Mietvertrag zustande kommen kann, werden natürlich erst einmal Wohnungen besichtigt und Formalitäten besprochen. Hat man sich dann für eine Wohnung entschieden, müssen dem Vermieter vorab verschiedene Dinge mitgeteilt werden, die dann später auch entsprechend im Vertrag festgehalten werden. Zum einen wäre das die Anzahl der Personen, die im gemieteten Haushalt leben soll, Angaben über Art, Höhe und Zusammensetzung des Haushaltseinkommens oder auch die Mietobergrenze. Zusätzlich sollte man dem Vermieter vor Vertragsabschluss eine Kopie des Einkommensnachweises, die eigenen Kontaktdaten sowie eine mögliche Dringlichkeit, die Wohnung aus bestimmten Gründen beziehen zu wollen, übermitteln und nennen. Schüler und Studenten müssen zudem eine Bürgschaft erbringen, dass bei einem Ausfall die Mietschulden von einer anderen Person übernommen werden würden, meist bürgen dafür die Eltern.
Arten von Mietverträgen
Grundsätzlich können Mietverträge sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Da mündliche Verträge den Rechten des unterliegen und somit gegebenenfalls keine Nebenkosten gezahlt werden müsste, findet man diese Vertragsart jedoch nur äußerst selten. Die schriftlichen Verträge können weiter in verschiedene Arten untergliedert werden, die sich jeweils nach dem Mietgegenständen/-bedingungen richten. Den meisten Vertragsarten liegt dabei ein Formularvertrag zugrunde, den man beim Makler oder auch im Schreibwarengeschäft erhält.
Der am meisten vereinbarte Vertrag ist dabei der unbefristete Mietvertrag. Das heißt, dass der Mieter solange in der Wohnung bleiben darf, bis er sie kündigt oder sie vom Vermieter gekündigt wird. Mieter müssen dabei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten, Vermieter eine Frist von 3 bis 9 Monaten, abhängig davon, wie lange der Mieter dort gewohnt hat. Zudem ist das aus Vermietersicht nicht immer allzu einfach, sofern er keinen Eigenbedarf anmeldet.
Beim Zeitmietvertrag hingegen werden innerhalb des Vertrags und bereits bei dessen Abschluss der Mietbeginn und das Mietende festgelegt, innerhalb dieses Zeitraums ist in der Regel keine Kündigung möglich. Heute werden vor allem so genannte qualifizierte Zeitmietverträge abgeschlossen, bei denen ein Grund für das Mietende angegeben wird, wie etwa fällig werdende Sanierungsarbeiten oder auch ein Eigenbedarf ab diesem Zeitpunkt. Sofern dieser Grund beim eigentlichen Mietende noch vorliegt, ist der Vermieter verpflichtet auszuziehen.
Der Staffelmietvertag legt bei Vertragsabschluss nicht nur die Ausgangsmiethöhe fest, sondern auch eine regelmäßige Erhöhung dieser Miete um einen bestimmten Betrag. Dieser jährliche Erhöhungsbetrag muss dabei im Vertrag angegeben werden. Die Form dieser Vertragsart ist meist ein Zeitmietvertrag. Dem Vermieter steht während der Vertragslaufzeit kein Kündigungsrecht zu, der Mieter hingegen kann erstmals nach vier Jahren kündigen, anschließend jeweils zu den gesetzlich geregelten Kündigungsfristen.
Als letzte Vertragsart sei noch der Indexmietvertrag zu nennen, der ebenfalls schriftlich abgeschlossen wird. Hierbei wird neben der Anfangsmiete auch festgelegt, inwiefern die Miete in den Folgejahren voraussichtlich steigen wird, wobei dieser steigende Mietpreis an den zur allgemeinen Lebenshaltung gekoppelt wird.
Mietverhältnisse und gesetzliche Regelungen
Seit 2001 gelten in Deutschland verschiedene Reformen des ursprünglichen Mietrechts. Im Folgenden werden verschiedene Gegenstände der Verträge erörtert.
Kaution und Kündigung
Die meisten Vermieter verlangen mit dem Vermieten der Wohnung eine Mietsicherheit vom Mieter, die auch als Kaution bezeichnet wird. Diese Kaution darf maximal die Höhe von drei Monatskaltmieten betragen, der Vermieter ist dazu verpflichtet, se getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen. Nach Ende des Mietverhältnisses wird die Kaution inklusive der Zinsen an den Mieter zurückgezahlt, die Zinsen müssen dabei auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die Kaution zum Ausgangszeitpunkt zu einem höheren als zu diesem Zeitpunkt üblichen Satz angelegt worden ist.
Die Kündigungsfrist beträgt für Mieter aus gesetzlicher Sicht grundsätzlich drei Monate, im Vertrag können kürzere, aber keine längeren Fristen vereinbart werden, die Kündigung muss zum Monatsende eingereicht werden. Empfehlenswert ist hierbei der Versand der Kündigung als Einschreiben, da der Mieter im Zweifelsfall in der Beweispflicht steht. Für den Vermieter besteht in den ersten fünf Jahren des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von ebenfalls drei Monaten, nach fünf Jahren von sechs Monaten und nach acht Jahren besteht schließlich eine Kündigungsfrist von neun Monaten.
Mieterhöhung und Mietminderung
Dem Vermieter wird grundsätzlich das Recht auf Mieterhöhungen zugesprochen, um damit auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse reagieren zu können. Erlaubt ist dabei eine maximale Erhöhung von 20 % der Ausgangsmiethöhe innerhalb von drei Jahren, der Mieter muss dieser Erhöhung jedoch zustimmen, meist innerhalb von drei Monaten. Um Mieterhöhungen eindeutig zu gestalten und bereits zu Beginn des Mietverhältnisses auf diese hinzuweisen, ist es sinnvoll, einen Indexmietvertrag abzuschließen.
Ein Anspruch auf Mietminderung besteht für den Mieter dann, wenn die Wohnung eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist oder erhebliche Mängel entstehen, die nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden sind und von denen der Mieter bei Vertragsabschluss keine Kenntnis hatte. Ein Beispiel hierfür wäre ein Schimmelbefall, der erst während der Mietzeit ohne das Zutun des Mieters entstanden ist.
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