Mietminderung Tritt ein Mangel an der gemieteten Immobilie ein, dann vermindert diesen den Wert, und dieses berechtigt den Mieter auch unter Umständen dazu, den Mietpreis zu mindern. Jedoch kann dieses nicht immer angewendet werden. Ein Mangel, den der Mieter selber verursacht hat, ist kein Grund, der eine Mietminderung erlaubt. Ist ein Schaden eingetreten, den der Mieter nicht verschuldet hat, dann muss dieser auch zuallererst den Vermieter davon in Kenntnis setzen und muss diesem eine Frist geben, den Mangel auch beheben zu können. Erst dann kann die Mietminderung auch umgesetzt werden. Problematisch ist es aber immer, die Miete auch um einen angemessenen Betrag zu kürzen, da hier viele Vorgaben gemacht sind, die der normale Mieter so gar nicht erkennen kann. In Zweifelsfällen sollte immer eine Beratungsstelle aufgesucht werden, die den genauen Prozentsatz dann angeben kann. Die Höhe der Mietminderung richtet sich immer an dem festgestellten Mangel und der sich daraus ergebenen Wertminderung der Immobilie. Sollte nur ein geringer Mangel vorliegen, dann kann sich der Wert zwar auch mindern, die Wohnung ist aber immer noch in einer Art bewohnbar, sodass der Prozentsatz hier nicht so hoch angesetzt werden darf. So liegt es bei der Lärmbelästigung vor. Sollte diese nicht so häufig und auch nicht in dem Umfang stattfinden, dann darf die Miete auch nur bis zu einer Grenze von maximal 15 Prozent gemindert werden. Sollte aber durch Bauarbeiten der Geräuschpegel unerträglich sein, dann kann auch eine Mietminderung von 50 Prozent vorgenommen werden. Sollte ein Mangel an der Heizung vorliegen, dann kann dieses den Wert der Immobilie deutlich verringern, sollte die Heizungsanlage komplett ausfallen, und das in den Wintermonaten, dann kann auch eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent angewendet werden. Wichtig ist, dass der Mieter in der Beweispflicht für den eingetretenen Mangel ist. Dieses bedeutet, dass hier die Angaben genau protokolliert werden müssen. Es reicht nicht aus, dass ein Beweis, wie, es war, immer laut gemacht wird, sondern dass hier Zeiten angegeben werden und die Lautstärken gemessen werden. Nur so kann auch in einem gerichtlichen Verfahren noch später festgestellt werden, ob die Mietminderung so angemessen angewendet worden ist. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |