Vermieterpfandrecht Sollte der Vermieter aus einem Mietverhältnis heraus noch offen stehende Forderungen gegenüber dem Mieter haben, dann kann dieser das Vermieterpfandrecht anwenden, damit dieses auch abgegolten werden kann. Der Vermieter darf auch nur in dem finanziellen Rahmen Sachen pfänden, in welcher Höhe die Forderung ist. So muss hier genau bestimmt werden können, wie hoch die Außenstände sind und welche Gewinne mit den gepfändeten Sachen erzielt werden können. Der Vermieter hat allerdings nicht das Recht diese Sachen so einfach an den nächsten Interessenten zu verwerten. Er darf sie lediglich im Rahmen einer Versteigerung verwerten. Auch hier sind die gesetzlichen Vorschriften genau einzuhalten, damit der Vermieter seinen finanziellen Schaden im Rahmen halten kann. Mit dem Ausgleich der noch offen stehenden Forderung durch den Mieter ist auch der Vermieter verpflichtet, die aus dem Pfandrecht genutzten Dinge, wieder in den Besitz des Mieters zu übergeben. Sollte der Mieter nicht mehr in der Mietsache wohnen, aber dennoch Sachen in der Mietsache belassen haben, dann kann der Vermieter hier, wenn eine offene Forderung besteht, auch verhindern, dass der Mieter dieses aus der Mietsache herausholt. Es ist ihm gestattet die Schlösser zu wechseln oder aber die Gegenstände auch abtransportieren zu lassen, damit sein Vermieterpfandrecht durchgesetzt werden kann. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |