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Freitag, April 19, 2024
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Mietrecht – Wohngeld

 

    

Wohngeld 

Das Wohngeld ist eine staatliche Hilfe, die den Menschen mit einem niedrigen Einkommen unterstützen soll, das eine Wohnung auch gezahlt werden kann. Der Antrag für den Bezug muss bei dem zuständigen Amt der Gemeinde gestellt werden, damit auch eine Zahlung genutzt werden kann.
Grundsätzlich können alle Mieter einer Wohnung oder eines Hauses und auch Besitzer einer eigenen Immobilie, wobei dieses dann als Lastenzuschuss bezeichnet wird, diese Hilfe für sich nutzen. Allerdings müssen hier viele Grenzen eingehalten werden, die den Bezug des Wohngeldes erst rechtfertigen. Das Einkommen der Antragssteller muss ausreichend sein, den eigenen Lebensbedarf decken zu können, sodass sie nicht auf die Hilfe von Hartz 4 angewiesen sind. Auch darf die angemietete Immobilie nicht zu teuer sein, sie muss zum einen in einem Verhältnis zu den ortsüblichen Vergleichsmieten stehen und zum anderen auch auf die Familie passen.

Gleiches gilt für die Größe der Wohnung, denn auch hier wird genau beachtet, dass die Größe, ähnlich wie bei der Übernahme der Kosten durch das Arbeitslosengeld, angemessen ist. Sollten die Kosten, weil die Wohnungsgröße zu groß für die Familie ist, zu hoch sein, dann kann der Betrag auch gekürzt werden. Als Grundlage gelten das Einkommen und auch die Mietkosten, die dann gegeneinander, je nach Bundesland, Wohnungsgröße, Familienmitglieder, in Bezug gesetzt werden. Aus diesem ergibt sich dann der Betrag des Wohngeldes, welches die Familie jeden Monat beziehen kann. Das Wohngeld kann nicht auch die Kosten für die Nebenkosten decken. Es gilt lediglich für die Kaltmiete, die Betriebskosten und einen Heizkostenzuschlag gibt es pauschal pro Familienmitglied. Der Bezug vom Wohngeld ist zunächst auf die Dauer von einem Jahr begrenzt, danach muss ein Folgeantrag gestellt werden, wenn die Einkommenssituation die gleiche bleibt. Sollte sich an dem Einkommen oder an den Mietkosten etwas ändern, dann ist dieses sofort anzuzeigen, da es sonst zu einer Rückforderung seitens des Amtes kommen kann.

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Mieter bei der Beantragung von Wohngeld zu unterstützen und darf der Auskunft, die gegeben werden muss, nicht verweigern.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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