Mietrückstand Ein Mietrückstand kann eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter nach sich ziehen. Allerdings nur dann, wenn der Mieter mit mindestens zwei Mietzahlungen oder aber auch mit einem Teil, der die Höhe von einer Zahlung betrifft, in Rückstand ist. So kann es dann passieren, wenn über Monate hinweg der Mieter immer nur einen Teilbetrag der Miete an den Vermieter gezahlt hat. Besteht eine Mietschuld bei dem Vermieter, dann muss dieser nicht erst eine Abmahnung aussprechen, sondern kann er bei diesem schwerwiegendem Fall sofort eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Nutzt der Vermieter sein Recht der außerordentlichen Kündigung, dann muss der Mieter schnell handeln, denn dann, wenn die Mieten dem Vermieter zugegangen sind, besteht kein Recht mehr daran, dass die Kündigung auch aufrecht erhalten bleibt. Dieses bedeutet also, wenn der Mietrückstand, innerhalb der Frist von zwei Monaten gezahlt wird, dann kann das Mietverhältnis auch noch fortgesetzt werden. Auch dann, wenn der Vermieter schon die Räumungsklage erreicht hat, ist es nicht zu spät, denn auch dann kann mit dem Zahlen des vollständigen Rückstands sich der Mieter noch gegen den Auszug wehren. Dieses kann aber nur dann genutzt werden, wenn nicht schon einmal in den letzten zwei Jahren eine außerordentlich fristlose Kündigung aus dem gleichen Grund abgewendet worden ist. Ein Mietrückstand kann auch ausgeglichen werden, wenn der Mieter die Kosten aufrechnet. Besteht also seitens des Vermieters noch eine finanzielle Schuld bei dem Mieter, etwa durch eine Schadensersatzforderung, dann kann der Mieter dieses dann gegeneinander aufrechnen und kann auch so den Rückstand der Mietzahlung belegen und zur Not auch gerichtlich durchsetzen. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |