Zeitmietvertrag Seit einer Gesetzesreform im Jahr 2001 ist es nicht mehr so einfach möglich, dass Mieter und Vermieter sich auf einen Zeitmietvertrag bei einer Wohnungsvermietung oder einer Hausvermietung einigen. Es kann aber durchaus, wenn ein Individualvertrag vereinbart wird, dennoch angewendet werden. Soll eine Gewerbeimmobilie angemietet werden, dann ist es auch in der heutigen Zeit üblich, dass Mieter und Vermieter sich auf einen solchen Vertrag einigen. Die Gründe, warum es auch in der heutigen Zeit noch zu Zeitmietverträgen kommen kann, sind in vielen Dingen zu erklären. So kann ein Mietvertrag zeitlich befristet abgeschlossen werden, wenn der Vermieter die Mietsache zu dem bestimmten Zeitraum selber nutzen möchte. Auch anstehende Renovierungsmaßnahmen erlauben die zeitliche Befristung des Mietverhältnisses. Gleiches gilt für den Fall, wenn die Mietsache dem Mieter als z.B. Werkswohnung zur Verfügung gestellt wird. In allen Fällen ist es erforderlich, dass die Befristung nicht nur zeitlich in dem Mietvertrag festgehalten werden muss, sondern auch der Grund in diesem aufgenommen werden muss. Ist dieses nicht der Fall, dann kann der Zeitmietvertrag als ungültig erklärt werden und es besteht dann automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |