Maklerprovision Einige Wohnungen und auch Häuser werden über einen Makler, im Auftrag der eigentlichen Vermieter bzw. des Verkäufers, angeboten. Doch arbeitet dieser nicht umsonst und in den meisten Fällen sind es die Mieter oder Käufer, die dem Makler die Provision für die erfolgreiche Vermittlung zahlen müssen. Viele Mieter aber schrecken vor einer Anmietung, die über einen Makler läuft zurück, da dieses immer wieder mit sehr hohen Kosten verbunden ist, die sich auch anders einsparen lassen könnten. Die Maklerprovision darf allerdings auch nur dann anfallen, wenn der Makler im Auftrag des Vermieters handelt, wenn der Mieter im Vorfeld davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Makler die Aufgabe übernimmt und die Kosten von ihnen zu tragen sind und diesem auch zugestimmt wird. Falls der Makler aber auch gleichzeitig der Vermieter bzw. der Verkäufer oder der Verwalter der Immobilie ist, darf es nicht zu der Zahlung einer Maklerprovision kommen. In diesen Fällen ist es rechtlich nicht möglich, dass der Mieter oder der Käufer diese zahlen muss. Die Höhe der Maklerprovision ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wird hier die Miethöhe genommen. Als Provision dürfen maximal 2 Monatsmieten verlangt werden, die Mehrwertsteuer kann hier aber auch noch einmal hinzugefügt werden. Sollten Mieter oder Käufer einer Immobilie zu viel, als diese Grenze es erlaubt, oder aber auch zu Unrecht, eine Provision bezahlt haben, dann kann der Betrag von dem Makler zurückgefordert werden. Es empfiehlt sich aber in diesem Fall einen Anwalt aufzusuchen, der das Recht dann durchsetzen wird. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |