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Dienstag, April 16, 2024
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Mietrecht – Wohnfläche

 

    

Wohnfläche 

Im Mietvertrag wird in der Regel eine Wohnfläche für die Mietsache angegeben sein. Dabei handelt es sich um die Fläche, die vom Mieter bewohnt werden kann. Zu unterscheiden ist hierbei allerdings zwischen Wohnfläche und Nutzfläche. Während ein Flur, eine Küche und ein Bad durchaus zur Wohnfläche zählen, darf beispielsweise ein Dachboden oder ein Kellerraum nur dann ebenfalls zur Wohnfläche gezählt werden, wenn er entsprechend ausgebaut und daher voll bewohnbar ist. Dies setzt beispielsweise eine Möglichkeit zum Beheizen etc. voraus.

Die Wohnfläche wird in Mietverträgen standardmäßig in Quadratmetern angegeben. Oft gibt es zwischen Mietern und Vermietern hinsichtlich der Wohnfläche Streitigkeiten, die nicht selten in der Folge zu Gerichtsprozessen führen. Eigentlich unverständlich, denn in der deutschen Gesetzgebung ist ganz genau festgelegt, wie sich die Wohnfläche einer Mietsache zu errechnen hat. So gibt es beispielsweise feste Bestimmungen, die aussagen, dass nur teilweise zugängliche Bereiche der Mietsache nicht vollständig als Wohnfläche aufgezählt werden dürfen. Hier ist nur eine anteilige Zurechnung erlaubt.

Dazu einige Beispiele: Wohnraum mit Dachschrägen ist in der Regel nicht voll nutzbar. Daher dürfen Dachschrägen auch nur zu einem gewissen Anteil zur Gesamtzahl der Wohnfläche hinzugerechnet werden. Gleiches gilt für Balkone und Terrassen. Hier ist vorgeschrieben, dass diese Flächen nur mit maximal 50 Prozent in die Quadratmeterzahl der Wohnfläche einfließen dürfen. Allerdings gibt es dabei durchaus juristische Spitzfindigkeiten. So hängt es beispielsweise davon ab, ob eine Terrasse überdacht beziehungsweise vollständig umbaut ist, ob sie in der Folge mit 100 Prozent in die Wohnfläche eingerechnet werden darf. Dies kommt z. B. bei Terrassen zum Tragen, die nachträglich zum Wintergarten umgebaut wurden. Sofern ein solcher Wintergarten beheizbar ist, darf er mit 100 Prozent zur Wohnfläche gerechnet werden. Da bei vielen Mietverträgen die Wohnfläche mutwillig oder fahrlässig falsch angegeben ist, empfiehlt es sich für Mieter grundsätzlich, diese selbst nachzumessen oder durch einen Experten vermessen zu lassen. Weicht die tatsächliche Größe der Wohnfläche um mehr als fünf Prozent vom angegebenen Wert ab, so kann der Mieter den Mietpreis entsprechend mindern, beziehungsweise zu viel gezahlte Mietkosten zurückfordern.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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