1.7 C
München
Freitag, April 26, 2024
StartSteuernKoerperschaftsteuer

Koerperschaftsteuer

Ähnlich der Einkommensteuer bei natürlichen Personen muss die bei Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen entrichtet werden. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihren Sitz in Deutschland haben, beziehungsweise bei denen die Geschäftsleitung in Deutschland ansässig ist. Auch für Unternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in Deutschland haben, die aber hierzulande Einkünfte erwirtschaften, fällt grundsätzlich Körperschaftsteuer an. Allerdings wird diese dann mit einem beschränkten Satz berechnet. Grundsätzlich sind also alle juristischen Personen körperschaftsteuerpflichtig – zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften, oder Versicherungsvereine.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Körperschaftsteuer in Deutschland um eine Gemeinschaftssteuer. In den letzten Jahren ist das Steueraufkommen jedoch sehr stark gesunken, von einem ehemaligen Anteil am gesamten Steueraufkommen von über 5% beträgt die Körperschaftsteuer heute nur noch knapp 3%. Trotzdem gehört sie mit einem Kapitalaufkommen von rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2008 immer noch zu den wichtigsten Steuerformen in Deutschland.

Wie wird die Körperschaftsteuer bemessen? Sie richtet sich grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen, das durch die steuerpflichtige Gesellschaft erwirtschaftet wird. Und dieses zu ermitteln, wird in der Regel der durch die Bilanz ermittelte Handelsgewinn zu Grunde gelegt. Der Steuersatz in der Körperschaftsteuer in Deutschland beträgt zur Zeit 15%, wobei auf diesen Steuersatz nochmals ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% aufgerechnet wird. Der effektive Steuersatz beträgt also schließlich 15,825%.

Wichtige Änderungen hinsichtlich der Körperschaftsteuer ergaben sich im Jahr 2008 im Zuge der Unternehmenssteuerreform. Hierbei wurde die Körperschaftsteuer zunächst von 25 auf 15% gesenkt, gleichzeitig wurde eine so genannte Zinsschranke in Höhe von 30% bei einer Freigrenze von einer Million Euro eingeführt. Auch die neue Abgeltungssteuer sowie das Teileinkünfteverfahren wirkten sich auf die Besteuerung von Körperschaften aus. In diesem Zusammenhang ergab sich auch, dass fortan die Gewinnminderungen, welche sich aus dem Verlust eines Gesellschafterdarlehens ergaben, bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr berücksichtigt werden.

Beliebte Beiträge