Im Gegensatz zur Bier- oder Schaumweinsteuer fällt die Getränkesteuer also nur dann an, wenn das entsprechende Getränk direkt vor Ort verzehrt wird. Die größten Anteil am Getränkesteueraufkommen in Deutschland haben daher Gaststätten, bei denen die Steuerkraft durch den Schrankbetrieb durch diese Steuerreform abgeschöpft werden soll.
Die Erhebung der Getränkesteuer ist in Deutschland nicht zentral gesetzlich geregelt, sondern wird in den jeweiligen Kommunalabgabengesetz in der einzelnen Länder und Gemeinden festgelegt. Aus diesem Grund zählt man die Getränkesteuer grundsätzlich zu den örtlichen Steuern.
Steuerpflichtig ist derjenige, welcher die Getränke gegen ein Entgelt an den Endverbraucher abgibt. Wie die Getränkesteuer in Deutschland gehandhabt wird, ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich. Einige Gemeinden erheben diese Steuer überhaupt nicht, bei anderen unterscheiden sich die Steuersätze dagegen sehr deutlich voneinander. Mit einem Gesamtvolumen von knapp 55 Millionen Euro im Jahr 2003 gilt die Getränkesteuer als Bagatellsteuer, sie trägt also nicht wesentlich zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland bei.
Durch die unterschiedliche Handhabung der einzelnen Länder, Städte und Gemeinden bzgl. der Getränkesteuer in Deutschland ist in den vergangenen Jahren vielmals Kritik an dieser Steuerform laut geworden. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob und wie viel Getränkesteuer er bezahlen muss. Durch diese Willkürlichkeit wurde oftmals die Forderung laut, die Getränkesteuer in Deutschland ganz abzuschaffen. Ob dies in naher Zukunft Realität werden könnte, steht allerdings in den Sternen.