Abgeltungssteuer
Ist jedoch der persönliche Steuersatz niedriger, so wird die Differenz weiterhin erstattet. Zunächst wurde in dem Medien harsche Kritik an der neuen Steuerform laut, da nach Meinung von vermeintlichen Experten lediglich Spitzenverdiener von der neuen können. Das ist jedoch ein Trugschluss. Sobald ein Grenzsteuersatz von 25 Prozent überschritten wird, hätte der Kapitalanleger nach der bis Ende 2008 gültigen Kapitalertragsteuer mehr Abgaben zahlen müssen, als er heute im -schwieriger“>Rahmen der Abgeltungssteuer muss.
Nicht von der Hand zu weisen ist dagegen der Umstand, dass die Steuerersparnis immer weiter ansteigt, je höher das Einkommen des Steuerpflichtigen ausfällt. Ganz von der Bildfläche verschwunden ist die bis dahin gültige Kapitalertragsteuer allerdings bis heute immer noch nicht. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich ein so genanntes Veranlagungswahlrecht. Wenn er der Meinung ist, dass sein persönlicher Steuersatz niedriger als die Abgeltungssteuer ausfällt, kann er bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen, dass der persönliche Steuersatz weiterhin auch für Kapitaleinkünfte berechnet wird.
Grundsätzlich wird die Abgeltungssteuer auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen berechnet, außerdem auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – z. B. durch den An- und Verkauf von Aktien, Wertpapieren oder ähnlichen Investments. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass die bis dahin gültige Veräußerungsfrist von einem Jahr mit Einführung der neuen Abgeltungssteuer nicht mehr gewährt wird. Die Abgeltungssteuer wird also unabhängig von der Haltedauer der Investments erhoben.