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Kirchensteuer – Steuern

Die Kirchensteuer ist eine der ältesten Steuernformen überhaupt. Sie wurde bereits vor Beginn des Mittelalters in vielen Ländern der Erde erhoben. Im Gegensatz zu vielen anderen Steuerarten ist die Kirchensteuer also keine Steuer, die zur Finanzierung der Haushaltsausgaben des deutschen Staates dient, sondern sie kommt – zumindest indirekt – den kirchlichen Institutionen zugute. Indirekt bedeutet hier, dass die Kirchensteuer grundsätzlich von den Finanzämtern in Deutschland eingezogen und dann an die Kirchen weitergegeben wird. Für den Verwaltungsaufwand behält das jeweilige Finanzamt allerdings einen Teil der eingezogenen Kirchensteuer ein.

Somit macht die Kirchensteuer den größten Teil der Einnahmen aus, welche die verschiedenen Religionsgemeinschaften in Deutschland generieren. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kirschensteuersatzes ist die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer sowie die Kirchengrundsteuer – auch „Grundsteuer A“ genannt. Laut Gesetz ist es außerdem möglich, die Kirchensteuer als Zuschlag zum Solidaritätszuschlag oder auch zur Vermögensteuer zu berechnen, allerdings macht keine Religionsgemeinschaft bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Wie hoch der Kirchensteuersatz ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland in Deutschland verschieden. Zur Zeit wird in Baden-Württemberg und Bayern ein Kirchsteuersatz von 8% berechnet, in den übrigen Bundesländern sind es 9%. Bei der seit 2009 in Deutschland geltenden Abgeltungssteuer wird die Kirchensteuer mit den üblichen Steuersätzen berücksichtigt. Hierbei ist bereits eingerechnet, dass die Kirchensteuer die jeweilig erhobene Einkommensteuer durch den Abzug der entsprechend reduziert.

Grundsätzlich muss in Deutschland nur derjenige Kirchensteuer bezahlen, der auch Mitglied in einer Religionsgemeinschaft ist. Wer freiwillig aus der Kirche austritt, ist fortan von der Zahlung der Kirchensteuer befreit. Damit die Kirchensteuer bei besonders hohen Einkommen nicht ausufert, ist sie in den meisten Bundesländern automatisch auf einen Wert von 2,75 bis 3,5% des zu versteuernden Einkommens begrenzt. In einigen Bundesländern wird diese Grenze allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

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