Kapitalertragsteuer
Wie bereits erwähnt, wurde die Kapitalertragsteuer in Deutschland ausschließlich vor dem 1. Januar 2009 erhoben. Ihr Steuersatz lag bei 40% für alle Zinsen aus Kapitalanlagen, 35% für Tafelgeschäfte und 20% für Gewinnanteile, z. B. aus Dividenden. Hinzu kam jeweils noch der Solidaritätszuschlag sowie eventuell die Kirchensteuer. Die Steuersätze lagen also hier relativ unterschiedlich, wurden jedoch alle unter der Bezeichnung Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammengeführt. Der Steuerpflichtige musste diese Einnahmen jeweils in der Anlage KAP in seiner Jahressteuererklärung darlegen, so dass sie nach dem persönlichen Steuersatz entsprechend besteuert werden konnten.
Es mussten jedoch nur Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gezahlt werden, die oberhalb der Freistellungsgrenzen lagen. Zum Ausreizen dieser Freistellungsgrenzen musste jeweils ein Freistellungsauftrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, der beliebig auf verschiedene Konten und Depots aufgeteilt werden konnte. Der Steuerpflichtige durfte also auch mehrere Freistellungsaufträge einreichen, die insgesamt jedoch die Freigrenze nicht überschreiten durften.
Zusätzlich gab es die Möglichkeit, eine so genannte anzufordern und den zuständigen Finanzbehörden ausgefüllt vorzulegen. Diese Möglichkeit konnten insbesondere Menschen ohne eigenes Einkommen beziehungsweise mit sehr geringem Einkommen nutzen, wie zum Beispiel Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten. Wer unterhalb einer gewissen Einkommensgrenze erlag, der wurde von der Zahlung der Kapitalertragsteuer vollständig befreit. Allerdings galt die Nichtveranlagungsbescheinigung immer nur für einen begrenzten Zeitraum, meist wurden hier drei Jahre bewilligt. Anschließend musste der Steuerpflichtige erneut eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausfüllen und nachweisen, dass die Situation, welche Ausschlag zur Nichtbesteuerung gab, immer noch vorlag.