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Zwischenerzeugnissteuer – Steuern

Zwischenerzeugnissteuer

Die Zwischenerzeugnissteuer in Deutschland dürfte vielen Verbrauchern gar nicht bekannt sein. Sie fällt grundsätzlich auf alkoholische Getränke an, die von ihrem Alkoholgehalt zwischen normalem Wein und hochprozentigen Spirituosen angesiedelt sind. Beispiele für solche typischen Zwischenerzeugnisse sind beispielsweise Liköre, Portwein oder auch Sherry.

Wichtig zu wissen ist, dass die Zwischenerzeugnissteuer nicht auf Schaumwein und Bier anfällt, da diese alkoholischen Getränke gesondert mit eigenen Steuerarten besteuert werden.
Der Alkoholgehalt von Zwischenerzeugnissen muss laut zollrechtlichen Bestimmungen – die grundsätzlich für die Zwischenerzeugnissteuer ausschlaggebend sind – zwischen 1,2 und 22 Volumenprozent liegen.

Die Zwischenerzeugnissteuer wird dabei in einem Staffelsystem erhoben. Für Zwischenerzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent sind zur Zeit 102 Euro pro Hektoliter zu zahlen. Bei Zwischenerzeugnissen mit einem Alkoholgehalt zwischen 15 und 22 Volumenprozent beträgt der Steuersatz 153 Euro pro Hektoliter. Eine besondere Regelung gibt es für Flaschen, die mit Schaumweinstopfen und einer besonderen Haltevorrichtung verschlossen sind. Ebenso für alkoholische Getränke, die bei 20° C unter einem Überdruck von drei bar oder mehr stehen. Für sie beträgt der Steuersatz grundsätzlich 136 Euro pro Hektoliter.

Mit ein Steueraufkommen von rund 66 Millionen DM im Jahr 2000 gilt die Zwischenerzeugnissteuer allerdings als Bagatellsteuer und trägt nicht nennenswert zum Gesamtsteueraufkommen Deutschland bei. Alle übrigen Vorschriften zur Zwischenerzeugnissteuer gleichen denen des Schaumweinsteuerrechts. Dies resultiert daraus, dass die Zwischenerzeugnissteuer ursprünglich ein Bestandteil der Branntweinsteuer war und erst später von dieser abgespalten wurde.

Die Zwischenerzeugnissteuer stellt grundsätzlich eine Verbrauchssteuer dar und muss vom Hersteller des Erzeugnisses abgeführt werden. Rechtsgrundlage zur Erhebung dieser Steuerart stellen die Bestimmungen im dar (Positionen 2204-2206). Hier sind alle alkoholischen Getränke bis zu einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent zusammengefasst, welche nicht als Bier oder Schaumwein zu besteuern sind.

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