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Branntweinsteuer – Steuern

Branntweinsteuer

Bereits im ausgehenden Mittelalter wurde in Deutschland die Branntweinsteuer eingeführt. Durch sie wird der Verbrauch von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken beziehungsweise -waren versteuert. Ähnlich wie die Biersteuer wurde auch die Branntweinsteuer in den 1990er-Jahren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert und unterliegt seitdem einer länderübergreifenden Überwachung.

Zunächst stellt sich die Frage, was laut Gesetz überhaupt unter „Branntwein“ zu verstehen ist. Die Definition sieht hierbei vor, dass unter Branntwein jegliches Erzeugnis zu verstehen ist, das Ethanol als maßgeblichen und wertbestimmenden Faktor enthält. Einige Erzeugnisse sind davon jedoch ausgenommen, z. B. Bier oder Schaumwein – diese unterliegen besonderen Bestimmungen und werden daher auch gesondert besteuert. Auf herkömmlichem Wein wird übrigens keine Steuer erhoben, obwohl die Herstellung ebenfalls der Steueraufsicht im Rahmen der Branntweinsteuer unterliegt.

Diese Definition ist für den Verbraucher jedoch immer noch etwas schwierig zu verstehen. Daher lässt sich vereinfacht sagen: Die Branntweinsteuer fällt für jedes Getränk an, das durch Destillation oder Synthese gewonnen wird. Somit fallen unter die Branntweinsteuer z. B. Obstbrände aller Art, Weinbrand, Whisky, Korn oder auch Wodka. Bei Mischgetränken, in denen Branntwein enthalten ist, fällt die Branntweinsteuer an, wenn der Alkoholgehalt eine bestimmte Grenze übersteigt. Dies gilt übrigens nicht nur für Getränke, sondern auch für andere Produkte wie beispielsweise Aromen für Lebensmittel, Kosmetika und vieles mehr.

Wichtig zu wissen ist, dass die Branntweinsteuer keineswegs die Umsatzsteuer in Deutschland ersetzt. Auf jedes branntweinhaltige Produkt kommt also zunächst die Branntweinsteuer, beim Verkauf wird dann zusätzlich noch die übliche Umsatzsteuer von zur Zeit 19 Prozent erhoben. Spirituosenhersteller und Experten kritisieren diese Vorgehensweise seit langer Zeit, da hierbei auf eine bereits erhobene Steuer (die Brandweinsteuer) wiederum eine neue Steuer (die Umsatzsteuer) erhoben wird. Dies ist nach den gültigen Gesetzen eigentlich nicht zulässig. Trotzdem konnte der deutsche Staat sich bis heute nicht dazu durchringen, eine gerechtere Besteuerung für Branntwein und branntweinhaltige Waren zu entwerfen.

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