Zweitwohnungssteuer
Der steuerliche Tatbestand ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige Inhaber einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich tatsächlich um eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Immobilie handelt. Auch die Tatsache, ob diese Zweitwohnung angemietet ist oder dem Steuerpflichtigen selbst gehört, spielt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung wirklich nutzt oder sie beispielsweise vermietet hat.
Erhoben wird die Zweitwohnungssteuer übrigens auch dann, wenn sich die zweite Wohnung des Steuerpflichtigen am gleichen Ort wie die Erstwohnung befindet. Dabei ist es in Einzelfällen aber schwer zu definieren, was überhaupt als Wohnung gilt. Als Grundlage wird hierbei oftmals angenommen, dass unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit mindestens einem Zimmer, einer Kochgelegenheit sowie einem Bad beziehungsweise WC verstanden wird.
Interessant zu wissen ist, dass einige Städte und Gemeinden in Deutschland sogar Mobilheime – beispielsweise Wohnmobile oder Wohnwagen – im Rahmen der Zweitwohnungssteuer besteuern. Dabei wird lediglich vorausgesetzt, dass das entsprechende Mobilheim nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum auf einem eigenen beziehungsweise einem fremden Grundstück abgestellt wird.
Der Steuersatz für die Zweitwohnungssteuer ist deutschlandweit sehr unterschiedlich, er beträgt zum Beispiel lediglich 5 Prozent in Berlin, in Erfurt dagegen als satte 16 Prozent. Ein Mittelbetrag von 10 Prozent ist hierbei die Regel. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist zumeist die Jahreskaltmiete der Zweitwohnung. Einige Gemeinden dagegen bemessen die Steuer auch anhand der Größe der Wohnfläche. Befreit von dieser Steuer ist lediglich derjenige, der eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen benötigt, beziehungsweise wer als Student seinen Hauptwohnsitz noch bei den Eltern gemeldet hat, trotzdem aber eine eigene Wohnung bewohnt.