Ertragsteuer
Es ist also bei der Ertragsteuer unerheblich, ob es sich dabei um eine Personensteuer oder um eine Objektsteuer handelt. Allen gemeinsam ist dabei die Technik der Erhebung: Sie wird im Rahmen der Veranlagungssteuer durchgeführt. Doch nicht alle Steuern, die auf Erträge erhoben werden, werden grundsätzlich unter dem Sammelbegriff Ertragsteuern zusammengefasst. Zu nennen ist hier beispielsweise die Gewerbeertragsteuer, die einen Teil der Gewerbesteuer darstellt, aber grundsätzlich zu den Objektsteuern gezählt wird, da sie primär den Gewerbebetrieb als Steuergegenstand betrifft.
Die Sätze von Ertragsteuern in Deutschland können unter Umständen sehr hoch liegen. So wird im Unternehmensbereich beispielsweise die Einkommensteuer mit der Körperschaftsteuer und der Gewerbeertragsteuer verknüpft und ergibt so Steuersätze, die unter Umständen bei über 60 Prozent liegen können. Zu beachten ist, dass im Rahmen von Ertragsteuern fast immer gewisse Freibeträge gewährt werden, bis zu denen keine Steuer entrichtet werden muss. Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer, bei der zunächst alle Einkommensquellen zusammengerechnet werden und von diesen die , sowie außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen (also der Ertrag), von dem dann der entsprechende Anteil an Einkommensteuer zu entrichten ist. Überschreitet dieses zu versteuernde Einkommen allerdings eine gewisse Grenze nicht, so muss keine Einkommensteuer entrichtet werden. Mit steigendem Einkommen, das heißt steigendem Ertrag, steigen allerdings auch die Steuersätze fast aller Arten der Ertragsteuern. So liegt der höchste Steuersatz bei der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kirchensteuer mittlerweile bei deutlich über 50 Prozent.