Bemessungsgrundlage zur Festlegung der Höhe der Verpackungsteuer ist jeweils die kleinste Einheit einer Einwegverpackung, also z. B. eine Einwegdose, Einwegflasche oder entsprechendes Einweggeschirr.
Er handelt sich dabei um eine relativ junge Steuerform. Sie wurde erstmals im Juli 1992 in Hessen von der Stadt Kassel eingeführt. Anschließend verbreitete sie sich deutschlandweit, allerdings wurde die in Kassel eingeführte Verpackungsteuer vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 für verfassungswidrig erklärt und daher wieder abgeschafft. Trotzdem besteht die Verpackungsteuer in anderen Gemeinden seither weiter. Mit einem Steueraufkommen von rund 600.000 Euro im Jahr zählt sie allerdings zu den Bagatellsteuern.
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird die Verpackungsteuer vielerorts immer wieder kritisiert und deren Abschaffung gefordert. Die Kritiker konnten sich allerdings bislang nicht durchsetzen. Die Gemeinden rechtfertigen die Erhebung dieser Steuer damit, dass durch Einwegverpackungen erhöhte Entsorgungskosten entstehen, die durch die Verpackungsteuer gedeckt werden sollen. Damit trägt diese Steuerart laut Meinung der Erhebenden auch aktiv zu Umweltschutz bei.
Ob die jeweils zuständige Gemeinde eine Verpackungssteuer erhebt, ist in der Gemeindesatzung nachzulesen. Als Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Verpackungen gilt Artikel 105, Absatz IIa im Grundgesetz.