Schankerlaubnissteuer
Mit einem Steueraufkommen von rund 600.000 Euro im Jahr ist die Schankerlaubnissteuer grundsätzlich eine Bagatellsteuer und trägt kaum zum Gesamtsteueraufkommen des deutschen Staates bei. Steuerpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der eine Erlaubnis zum Betrieb eines gastronomischen Betriebes erhält. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Steuer sind die kommunalen Satzungen, die aufbauend auf dem des jeweiligen Landes erlassen werden.
Heutiger Hintergrund der Schankerlaubnissteuer ist vor allem, dass durch den Ausschank von Alkohol gesundheitspolitische Interessen der Allgemeinheit betroffen sind. Durch die Erhebung der Steuer möchte man erreichen, dass in diesem Bereich Gegenmaßnahmen – wie z. B. bei übermäßigem Alkoholkonsum – finanziert werden können. So gesehen ist die Schankerlaubnissteuer auch als Gesundheitssteuer zu betrachten.
Der steuerpflichtige Gastwirt muss die Abführung der Schankerlaubnissteuer selbst übernehmen. Wie hoch diese ausfällt, bezieht sich in der Regel auf den Umsatz des Eröffnungsjahres des gastronomischen Betriebes, in Einzelfällen auch auf das darauf folgende Kalenderjahr. Von diesem Umsatz muss ein gewisser Prozentsatz abgeführt werden.