Weiteres Wichtiges zum ALG II
Hinzuverdienst Neben dem Bezug von ALG II sollen die Menschen auch wieder in das Berufsleben integriert werden. Daher erlaubt es das Sozialrecht, dass den Menschen ein Zuverdienst zusteht. Der hier ausgeübte Job könnte ja vielleicht auch ein sicheres Beschäftigungsverhältnis nach sich ziehen, damit der Bezug von dem ALG II dann entfallen würde. Nicht alle Beträge, die als Hinzuverdienst allerdings erwirtschaftet werden, dürfen auch komplett in die eigene Tasche der Arbeiter fliessen. Das Gesetzt sieht es vor, dass der Hinzuverdienst, der die Grenze von 100 nicht überschreitet, behalten werden darf, ohne dass dieses auf das ALG II angerechnet werden muss. Gemeldet werden muss der Job allerdings schon bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Liegt der Verdienst zwischen 101 und 800 Euro, dann werden 20 Prozent des Verdienstes nicht angerechnet werden, bei einer Summe von mehr 800 Euro sind nur noch 10 Prozent anrechnungsfrei. Von dem Einkommen werden somit immer erst die ersten 100 Euro zum Abzug gebracht, von dem Restbetrag wird dann der entsprechende Prozentsatz ermittelt, der dann auf das ALG II angerechnet werden muss.
Anrechnung von Vermögen Auch das Vermögen wird bei der Beantragung des ALG II berücksichtigt werden müssen. Es ist geregelt, dass pro Lebensjahr ein bestimmter Freibetrag an Vermögen bestehen darf, so sind hier pro Lebensjahr 150 vorgesehen, maximal darf ein Vermögen von 9750 Euro besessen werden, wenn das entsprechende Alter erreicht ist. Dieses gilt für das normale Vermögen. Besondere Berücksichtigung findet das Vermögen, welches für die Altersvorsorge gedacht ist. Hier beträgt der jährliche Freibetrag schon 250 , mit einem Mindestbetrag von 16.250 . Hier muss allerdings nachgewiesen werden, dass dieses Vermögen auch tatsächlich erst in der Rentenzeit bzw. in einem hohen Alter genutzt werden kann. Bei Vermögen, welches nicht in Bargeld vorliegt, sondern in der Form von Lebensversicherungen oder auch Immobilien kann der Verkauf dieser gefordert werden. Allerdings nur dann, wenn durch den Verkauf kein Verlust der höher als 10 Prozent ist, erzielt wird.
Vermittelte Arbeiten Das Arbeitsamt wird bei einem dem Arbeitslosen über die Dauer der Zeit immer wieder Jobvorschläge unterbreiten. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die arbeitslos gemeldeten Menschen sich hierauf auch bewerben. Denn nur dann kann das auch weiter gezahlt werden. Sollte es auffallen, dass sich der Bezieher von ALG II auf das Jobangebot nicht beworben hat, oder aber das ein ob sogar, welcher ausgeübt werden könnte, von de ALG II Bezieher abgelehnt worden ist, dann kann eine Sperrzeit verhängt werden. Dieses führt soweit, dass auch über einen längeren Zeitraum kein ALG II mehr gezahlt wird. Die finanziellen Folgen hier liegen klar auf der Hand. Es ist allerdings nicht so, dass das Arbeitsamt eine Arbeit vermitteln wird, die der Person gar nicht liegt. Gerade dann, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht so lange fortbesteht, wird das Amt alles daran setzen, dass auch ein Beruf in dieser Branche ausgeübt werden kann.
Langzeitarbeitslose Die Menschen, die als langzeitarbeitslos gelten, sind in der Gesellschaft immer wieder mit sehr vielen Einschränkungen konfrontiert. Denn umso länger sie aus dem Beruf heraus sind, umso schwieriger wird auch die Rückkehr in das Berufsleben wieder sein. Die Agentur für Arbeit hat so auch ein spezielles Programm entwickelt, welches sich an diese Menschen richtet. Zum einen kann über einen 1 Euro Job der Bezug zu der Arbeit nicht verloren gehen. Der ALG II Bezieher bekommt zwar nur einen sehr geringen Betrag für seine Arbeit gezahlt, aber dieser ist zum einen als Hinzuverdienst nicht anrechenbar und zum anderen kann so ein Praktikum in einem Beruf gemacht werden. Sollte ein dann aus diesem 1 Euro Job auch tatsächlich einen Job bekommen, dann ist dieser nur dadurch zustande gekommen, dass sich jemand auf dieses kleine Geld hat, eingelassen.
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