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Freitag, März 29, 2024
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Sozialrecht – Unterhaltsvorschuss

 

    

Unterhaltsvorschuss 

Alleinerziehende können dann, wenn der andere Elternteil der Pflicht der nicht ausreichend oder auch gar nicht nachkommt, den Unterhaltsvorschuss beantragen. So kann zumindest gesichert sein, dass die Kinder und somit auch das Elternteil keine so große finanzielle Belastung tragen muss, bis der andere Elternteil dann doch den Unterhalt zahlt.
Der Unterhaltsvorschuss kann nur dann auch genehmigt werden, wenn das Kind, für welchen er beantragt wird, das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Wichtig ist hier die Abgrenzung der Bezeichnung Alleinerziehend, denn nur dann, wenn dieses auch so rechtlich zutreffend ist, kann der Unterhaltsvorschuss auch bewilligt werden. Rechtlich gesehen gilt ein Elternteil als alleinerziehend, wenn er nicht verheiratet ist, in keiner anderen Lebenspartnerschaft sich befindet und das andere Elternteil verstorben, geschieden oder dauernd getrennt lebend zu dem Alleinerziehenden ist.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist immer an dem Alter des Kindes zu bemessen, an der Leistung des Unterhalts, wenn einer gezahlt wird und daran, ob die Person, bei der das Kind lebt, den Kindergeldanspruch hat. So wird das Kindergeld schon einmal, wenn es auch von betreffender Person bezogen wird, was aber auch in den meisten Fällen so ist, von den Anspruch an Unterhaltsvorschuss in Abzug gebracht werden. Auch dann, wenn die Person, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist, einen Teil an Unterhalt zahlt, dann wird dieses zum Abzug gebracht werden. Sollte eine Leistung aus einer Waisenrente bezogen werden, der Betrag aber nicht ausreichend sein, dann kann der Unterhaltsvorschuss dieses aufstocken, wird aber auch angerechnet werden.
So lassen sich dann, wenn alle Abzüge gemacht worden sind, folgende Leistungen auch als Maximalbetrag erzielen:

Kinder bis zum 6. Lebensjahr erhalten 133 € Vorschuss, wenn bezogen wird, 317 €, wenn kein Kindergeld von diesem Elternteil bezogen wird. Für Kinder, die älter sind als 6 Jahre, erhöhen sich die Beträge auf 180 € bzw. 364 €. Von diesen Beträgen sind dann entsprechende Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.
Ein Unterhaltsvorschuss kann nur bis zu sechs Jahren gewährt werden, spätestens dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, wird der Anspruch nicht mehr gewährt werden können.
Der Unterhaltsvorschuss ist bei dem zuständigen Jugendamt zu beantragen.
Zur Information: Wenn das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss zahlt, dann ist das Elternteil, welches zu der Zahlung eigentlich verpflichtet worden ist, damit nicht aus der Zahlungspflicht entlassen. Vielmehr ist es so, dass das Land dann als der Gläubiger gegenüber dem Elternteil eintritt.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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