Quellensteuer
Wie der Name bereits andeutet, handelt es sich bei der Quellensteuer um eine Steuerform, die dort erhoben wird, wo die Quelle der Einkünfte liegt. Aus diesem Grund wird die Quellensteuer steuerrechtlich gesehen wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt und ist im geregelt. Ein Beispiel für die Quellensteuer ist die Lohnsteuer eines Angestellten, die direkt vom Arbeitgeber (der Quelle) einbehalten und anschließend abgeführt wird. Ebenso lässt sich als Quellensteuer die bezeichnen, die direkt vom jeweiligen Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.
Wie man an diesen Beispielen sieht, ist die Quellensteuer eine Steuerform, mit der der Endverbraucher in der Regel nichts zu tun hat. Da die Steuer direkt an der Quelle einbehalten und auch abgeführt wird, gelangt sie gar nicht bis zum Endverbraucher.
Ein wichtiger Punkt, den es in Verbindung mit der Quellensteuer zu beachten gibt, ist die so genannte Doppelbesteuerung. Sie kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige ein Einkommen aus dem Ausland bezieht, für das bereits dort eine Quellensteuer bezahlt werden muss. Die Doppelbesteuerung ist laut deutschem Recht verfassungswidrig, so dass der Staat dazu gezwungen ist, solche Einkünfte, für die im Ausland bereits Quellensteuer bezahlt wurden, in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Wurde im Ausland allerdings ein geringerer Steuerbetrag gezahlt als hierzulande fällig wäre, so wird der ausländische Steuerbetrag lediglich angerechnet und der Steuerpflichtige muss den Rest in Deutschland zu zahlen.
Insbesondere bei den Einkommens- und Vermögenssteuern gilt ein solches Doppelbesteuerungs-Abkommen. Es betrifft außerdem die Kraftfahrzeugsteuer im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sowie die Erbschafts– und Schenkungssteuer. Zu beachten ist allerdings, dass die genannte Regelung ausschließlich für Staaten zum Tragen kommt, mit denen Deutschland ein abgeschlossen hat. Ist das nicht der Fall, so muss der Steuerpflichtige in Deutschland die volle Quellensteuer bezahlen – unabhängig davon, ob er diese bereits im Ausland entrichtet hat.
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