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Erbschaftsteuer – Steuern

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer darf grundsätzlich nicht mit der Schenkungsteuer verwechselt werden. Während die Schenkungsteuer in Deutschland grundsätzlich für unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben wird, fällt die Erbschaftsteuer auf den Vermögenserwerb des Todes wegen an. Erstmals ist die Erbschaftsteuer in Deutschland im Jahr 1906 vereinheitlicht worden, nachdem sie zuvor in unterschiedlichen Ausführungen bereits in etlichen Regionen in Deutschland erhoben wurde.

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erben ein gewisser Freibetrag zusteht. Erst bei dessen Überschreiten wird die Erbschaftsteuer erhoben. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für beschränkt steuerpflichtige Erbsituationen, die sich zum Beispiel dann ergeben, wenn weder der Erblasser noch der Erbe in Deutschland leben beziehungsweise innerhalb der letzten fünf Jahre hier gelebt haben. Die Freibeträge für die Erbschaftsteuer betragen momentan für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner 500.000 Euro, bei Kindern und Stiefkindern 400.000 Euro. Bei sonstigen Personen richtet sich die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse: In Steuerklasse 1 beträgt der Freibetrag momentan 100.000 Euro, bei Personen aus Steuerklasse 2 und 3 bleiben noch 20.000 Euro übrig.

Darüber hinaus gibt es etliche Gegenstände und Zuwendungen, die grundsätzlich im Rahmen der Erbschaftsteuer steuerfrei bleiben. Zu diesen zählen beispielsweise sämtliche Hausratsgegenstände, sofern deren Wert addiert 41.000 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus bleiben Grundbesitz, künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Gegenstände, Bibliotheken und Archive ebenfalls von dieser Steuer ausgenommen. Auch so genannte Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen, die ausschließlich karitativen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bleiben von der Erbschaftssteuer befreit. Dies gilt auch für Zuwendungen an politische Parteien. Außerdem steht dem Erben zusätzlich ein so genannter Versorgungsfreibetrag zu. Dieser beträgt momentan bei Ehepartnern 256.000 Euro, bei Kindern bis zu fünf Jahren 52.000 Euro. Allerdings ist gesetzlich gefordert, dass dieser Versorgungsfreibetrag um den Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt werden muss – zum Beispiel beim Bezug von Renten oder betrieblichen Altersversorgungen.

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