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Schenkungssteuer – Steuern

Schenkungssteuer

Die Schenkungsteuer ist eng mit der Erbschaftsteuer verwandt, unterscheidet sich jedoch von dieser dadurch, dass sie ausschließlich auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden – die auch Schenkungen genannt werden – erhoben wird. Die Erbschaftsteuer hingegen kann nur dann erhoben werden, wenn der bisherige Eigentümer der zu vererbenden Sache zu Tode gekommen ist.

Hinsichtlich der Bedingungen und Regularien, nach denen die Schenkungsteuer erhoben wird, unterscheidet sie sich kaum von der Erbschaftssteuer. Es gibt wenige Ausnahmen, die allerdings zumeist vernachlässigt werden können. Auch bei Schenkungen gibt es Waren und Leistungen, die grundsätzlich steuerfrei bleiben. Dazu gehören beispielsweise Hausratsgegenstände aller Art bis zu einem Wert von 41000 Euro, sofern die erwerbende Person in der Steuerklasse eins geführt wird. Auch Wäsche und sonstige Kleidungsstücke zählen zu den steuerfreien Sachen.

Wer Grundbesitz oder Teile davon verschenkt, unterliegt ebenfalls nicht der Schenkungssteuer. Das Gleiche gilt für Kunstgegenstände und Sammlungen aller Art, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, sofern die Erhaltung dieser Sachen im öffentlichen Interesse liegt. Außerdem wird hierbei vorausgesetzt, dass die jährlichen Kosten durchschnittlich die erzielten Einnahmen übersteigen, die Schenkung eines gewerblich genutzten Archivs beziehungsweise einer dementsprechenden Kunstsammlung kann also nicht steuerfrei vorgenommen werden.

Steuerfrei bleiben Schenkungen auch dann, wenn sie als Zuwendungen – beispielsweise für die Ausbildung oder den Unterhalt des Beschenkten – gedacht sind. Ebenso bleiben die üblichen Gelegenheitsgeschenke, die beispielsweise zu Weihnachten oder zu einem Geburtstag verschenkt werden, in Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Wer darüber hinaus Schenkungen an kirchliche, gemeinnützige oder karitative Organisationen durchführt, muss dafür ebenfalls keine Steuern zahlen. Gleiches gilt, wenn Grundbesitz oder Teile davon für Zwecke der Volkswohlfahrt beziehungsweise der Allgemeinheit verschenkt werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Benutzung des geschenkten Eigentums der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

weitere Informationen: Erbrecht

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