Verkehrsteuer
Im Gegensatz zu den Personen- oder Besitzsteuern bezieht sich die Verkehrsteuer nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen, sondern wird völlig unabhängig davon fällig. Steuerlich maßgeblich ist hierbei der so genannte Rechtsträgerwechsel, welcher beim Übergang einer Ware entsteht. Aus diesem Grund war die Verkehrsteuer bis Ende 1991 in zwei verschiedene Steuerformen eingeteilt – die Rechtsverkehrsteuer sowie die Wechselsteuer. Erstere wurde jedoch zum 1. Januar 1992 abgeschafft, so dass man seitdem nur noch von der Verkehrsteuer spricht.
Welche Steuerarten fallen nun genau unter die Verkehrsteuern? Wichtigste und zugleich einnahmestärkste Steuerform ist in diesem Bereich die Umsatzsteuer, allerdings darf hierbei nicht die Einfuhrumsatzsteuer zu den Verkehrsteuern gerechnet werden. Weitere Steuerformen, die grundsätzlich unter die Verkehrsteuern fallen, sind die Grunderwerbsteuer, die Rennwett- und Lotteriesteuer, die Spielbankabgabe, die Feuerschutzsteuer, die Versicherungssteuer, die Schankerlaubnissteuer sowie Zölle aller Art.
In einigen Publikationen wird außerdem die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls zu den Verkehrsteuern gerechnet. Dieser Umstand ist allerdings umstritten. Er rührt daher, dass die KFZ-Steuer in Deutschland von den früher erhobenen Wegezöllen abgeleitet ist, somit also einen Zoll darstellt, der laut Definition grundsätzlich unter die Verkehrsteuern fällt. Wie bereits zu Anfang erwähnt, ist mit Verkehr hierbei in der Regel nicht der öffentliche Straßenverkehr gemeint, sondern der Waren- und Wirtschaftsverkehr. Trotzdem wird die Kraftfahrzeugsteuer oftmals zu den Verkehrsteuern gezählt.
Weiterhin ist zu erwägen, dass diverse örtliche Steuern ebenfalls den Verkehrsteuern zugerechnet werden. So z. B. die Getränkesteuer, welche für den Verzehr von bestimmten Getränken an Ort und Stelle erhoben wird. Auch andere, regionale Abgaben – z. B. besondere Abfallgebühren – fallen grundsätzlich unter die Verkehrsteuer.