10.9 C
München
Freitag, Oktober 11, 2024
StartFinanztippsFinanztipps für StudentenGeld verdienen neben dem Studium!

Geld verdienen neben dem Studium!

So verdient man während dem Studium Geld!

Auch Studenten leben natürlich nicht von Luft und Liebe, wer zum Studieren in seine erste eigene Wohnung zieht, der muss allerhand Kosten stemmen, von der Miete über Lebensmittel, Telefon- und Internetkosten bis hin zu Lernmitteln und den Studiengebühren. Auch wenn BAföG bezogen werden kann oder man von den Eltern bezuschusst wird, so sieht man sich häufig damit konfrontiert, dass während das Geld schon zu Ende ist, noch viel vom Monat übrig ist. Studentenjobs scheinen dabei die optimale Lösung zu sein, um die Haushaltskasse neben dem Studium aufzubessern. Möglichkeiten, neben dem Studium Geld zu verdienen, gibt es dabei viele, allerdings gibt es gleichzeitig auch einige Beschränkungen, die beachtet werden sollten, möchte man seine BAföG-Leistungen nicht gekürzt oder sein Kindergeld nicht gestrichen sehen.

Mögliche Jobs für Studenten ohne Abzüge

Die Jobmöglichkeiten für Studenten sind groß, wichtig ist es dabei immer, zu beachten, ob und inwiefern Versicherungsbeiträge und Steuerzahlungen geleistet werden müssen.

Minijobs

Minijobs, oder geringfügige Jobs, sind immer versicherungsfrei.

400-Euro-Jobs

Bei 400-Euro-Jobs oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitnehmer selbst keine Versicherungsbeiträge bezahlen, der Arbeitgeber jedoch zahlt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Verdienstes in die Kranken- und Pflegeversicherung und in Höhe von 15 % des Verdienstes in die Rentenversicherung ein. Ist der Arbeitnehmer als 400-Euro-Jobber in einem Privathaushalt angestellt, so zahlt der Arbeitgeber jeweils 5 % des Verdienstes in die Kranken-, Pflege- und die Rentenversicherung ein.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Job, der auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist, sofern er nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wird er nicht berufsmäßig ausgeübt, so ist die Höhe des Verdienstes während dieser Zeit prinzipiell egal – sofern nicht zusätzlich während der Vorlesungszeit noch eine Arbeit verrichtet wird, die mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Als Beispiel für solche kurzfristigen Beschäftigungen seien etwa Ferienjobs in der Industrie genannt. Werden mehrere solcher Jobs übers Jahr ausgeübt, so wird der Zwei-Monats-Zeitraum durch 60 (Arbeits-)Tage ersetzt, sofern diese Jobs sich nicht über volle Kalendermonate erstrecken. Werden jedoch Jobs bei denen die Zwei-Monats-Regelung gilt mit solchen, bei denen die 50-Tage-Regelung gilt, kombiniert, so liegt die Grenze generell bei 50 Tagen. Werden diese 50 Tage überschritten, so tritt ab dem Tag des Überschreitens eine Versicherungspflicht ein. Wird die kurzfristige Beschäftigung jedoch berufsmäßig ausgeübt, so ist sie nur dann versicherungsfrei, wenn die Einkünfte unter 400 Euro monatlich liegen.

Mehrere Jobs

Nicht selten übernehmen Studenten auch gleich mehrere Jobs, um ihre Haushaltskasse aufzubessern. Bei der Einkommensermittlung bleiben dabei steuerfreie Einnahmen immer unberücksichtigt, vor allem solche, die als Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 2.100 Euro pro Kalenderjahr etwa für nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt werden. Werden mehrere kleinere Jobs ausgeübt, so wird jeder einzelne als Minijob behandelt, sofern alle Einkünfte zusammen die Grenze von 400 Euro nicht überschreiten. Werden zusammen mehr als 400 Euro verdient, so werden alle Einkünfte behandelt, als würden sie durch einen einzigen Job verdient  und somit müssen in jede der Abteilungen der Sozialversicherungen Beiträge geleistet werden. Wer einen sozialversicherungspflichtigen Job und einen 400-Euro-Job ausübt, dem entsteht daraus kein Schaden für den 400-Euro-Job, der weiterhin als Minijob behandelt wird. Erst, wenn noch ein weiterer Minijob ausgeführt wird, werden die Einkünfte daraus mit denen aus dem sozialversicherungspflichtigen Job zusammengerechnet und die Sozialversicherungsbeiträge können damit ansteigen.

Mehr als geringfügig beschäftigt

Grundsätzlich unterliegen ordentliche Studenten einer Versicherungsfreiheit und damit dem Werkstudentenprivileg, sofern nicht ein Job ausgeübt wird, nachdem man die Abschlussprüfung abgelegt hat, während man promoviert, in Teilzeit studiert oder sich im 26. oder einem höheren Fachsemester befindet. Das Werkstudentenprivileg besteht darin, dass man als Student bei seinen Eltern familienversichert bleiben kann oder geringe Beiträge in eine eigene Versicherung, deren Beiträge extra niedrig für Studenten bemessen werden, zahlen kann. Damit dieses Privileg jedoch gilt, darf der Job während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen. Zudem dürfen diese 20 Wochenstunden die Grenze von 26 Wochen pro Jahr nicht überschreiten. Wenn die 20-Stunden- und die 26-Wochen-Grenzen überschritten werden, so tritt eine reguläre Versicherungspflicht ein, die Beiträge werden dann entsprechend des Einkommens berechnet, der Studentenstatus wird diesbezüglich hinfällig.

Studentenjobs und BAföG

Grundsätzlich rechnet die zuständige BAföG-Behörde die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis auf den BAföG-Bedarf an. Allerdings bleiben nach Berücksichtigung verschiedener Abzüge und einem nach BAföG gewährten Freibetrag 4.800 Euro pro Jahr anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass ein Student einen 400-Euro-Job ausüben kann, ohne dass sein aus BAföG bezogener Satz dabei verringert oder sogar gestrichen werden könnte. Die Einkommensermittlung bezieht sich dabei nicht auf das Kalenderjahr sondern auf den Zeitraum eines Jahres ausgehend von der Antragsstellung. Wer in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich jobbt, ist gemäß BAföG nicht förderungsfähig, gleiches gilt für Studenten, die während eines Urlaubssemesters jobben. In jedem Fall muss eine Information über die Art des Jobs und die Höhe des Einkommens an das BAföG-Amt ergehen.

Studentenjobs und Kindergeld

Bis 2011 durften, damit das nicht gestrichen wurde, pro Jahr maximal 8.924 Euro (Brutto) verdient werden. Dabei wurden auch BAföG-Zahlungen berücksichtigt. Seit 2012 gilt diese Einkommensgrenze bezüglich des Kindergeldes jedoch nicht mehr. Ausschlaggebend für die Zahlungen ist dann nur noch, ob bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen worden sind oder nicht.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Beliebte Beiträge