Die Regelungen zur Sozialhilfe, bzw. zum Arbeitslosengeld II (ALG II) für Studenten sind ähnlich zu denen des Wohngelds im Bezug auf Studenten, die diese Leistungen beanspruchen möchten. Das bedeutet, dass Studenten grundsätzlich von einem Bezug des ALG II und somit der Sozialhilfe ausgeschlossen sind. Die Ursache dafür ist, dass sie dem Grunde nach förderungsfähig ist, das heißt, dass man als Student im Erststudium einen eigentlichen Anspruch auf BAföG hat, egal, ob die entsprechenden Zahlungen geleistet werden können oder nicht. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Kinder von Studenten, die in deren Haushalt leben, da für sie dem Grunde nach noch keine Förderungsfähigkeit durch BAföG besteht. Eine alleinerziehende Mutter im Studium kann damit für ihr Kind gegebenenfalls beantragen. Allerdings können auch beim ALG II / der Sozialhilfe Ausnahmen greifen, die auf Studenten angewendet werden können und ihnen so eine Finanzierung, bzw. Bezuschussung durch den Staat ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Leistungen umfasst das ALG II / die Sozialhilfe?
Generell umfasst das ALG II zunächst einmal so genannte Regelleistungen, die sich am Bedarf des Antragsstellers orientieren können. Zusätzlich können eventuell Mehrbedarfe durch das ALG II gedeckt werden, auch angemessene Kosten für die Unterkunft können vom Sozialträger übernommen werden und die Regelleistungen des ALG II somit aufstocken. Zu den Kosten für die Unterkunft zählen die Kaltmiete, die Neben- und auch die Heizungskosten.
Ausnahme 1: Beurlaubte Studenten
Während eines Studiums ist es auch verschiedenen Gründen möglich, eine gewisse Zeit lang auszusetzen und sich für diese Zeit vom Studium beurlauben zu lassen. Ein möglicher Grund wäre dabei eine Schwangerschaft oder die Erziehung eines Kleinkindes unter drei Jahren. Für die Zeit der Beurlaubung kann Arbeitslosengeld II beantragt werden, sofern eine Bedürftigkeit vorliegt, die entsprechenden Gegebenheiten werden von der überprüft. Zunächst einmal wird dabei überprüft, ob der beurlaubte Student zur verpflichtet werden kann, bei (alleinerziehenden) Eltern ist das beispielsweise der Fall, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und seine Betreuung sichergestellt werden kann. Des weiteren wird vor Genehmigung des Antrags auf ALG II überprüft, ob Eltern oder ein Partner/eine Partnerin für die Unterhaltszahlungen aufkommen und gegebenenfalls dazu verpflichtet werden können. In folgenden Fällen müssen insbesondere die nicht für diese Unterhaltszahlungen aufkommen: Die beurlaubte Studierende ist schwanger; der/die Studierende betreut sein/ihr eigenes Kind, das in diesem Fall nicht älter als sechs Jahre alt sein darf; der/die AntragsstellerIn verfügt über eine abgeschlossene Erstausbildung oder er/sie älter als 25 Jahre.
Härtefallregelung Abschlussarbeit
Die Regelung des ALG II / der Sozialhilfe für Studenten sieht eine besondere Härtefallregelung vor: Dieser Härtefall liegt dann vor, wenn der antragsstellende Student (bzw. die Studentin) kurz vor Ende ihres Studiums steht und dabei den Anspruch auf BAföG verloren hat, etwa weil die Förderhöchstdauer erreicht ist / überschritten wurde. Allerdings gelten hierbei zusätzliche Vorraussetzungen: Der Student, bzw. die Studentin, muss nicht nur seinen / ihren Anspruch auf BAföG verloren haben und sich kurz vor Abschluss des Studiums befinden, sondern dazu auch noch schwanger sein oder aufgrund von Kindererziehung nicht zusätzlich zur Arbeit verpflichtet werden können. Des Weiteren muss nachgewiesen werden, dass keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Wenn alle Kriterien erfüllt werden, so ist es möglich, gemäß der Härtefallregelung ALG II auch während des Studiums zu beantragen. Werden die Leistungen bewilligt, so geschieht das jedoch nur in Form eines , das später zurückgezahlt werden muss.
Anspruch auf Mehrbedarf
Ein Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des ALG II für Studenten besteht dann, wenn der Bedarf nicht ausbildungsbedingt ist, sondern aufgrund von Schwangerschaft oder Alleinerziehung entsteht. Die gewährten Leistungen staffeln sich in ihrer Höhe dann jedoch nach verschiedenen Kriterien. So werden ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % der Regelleistungen des ALG II gewährt. Alleinerziehenden, die ein Kind unter sieben Jahren oder mindestens zwei Kinder unter 16 Jahren versorgen, werden 36 % der Regelleistungen gewährt. Alleinerziehenden mit einem Kind über sieben Jahren alt oder mehreren Kindern, von denen eines über sieben Jahre und das / die andere(n) über 16 aber unter 18 Jahren alt sind, werden pro Kind 12 % der Regelleistungen gewährt. Dieser Anspruch auf Mehrbedarf kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn das Einkommen der Studentin, bzw. gegebenenfalls des Studenten, den BAföG-Höchstsatz nicht oder nur geringfügig überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Nicht die Regelleistungen des ALG II, aber doch einmalige Beihilfen können Studenten in bestimmten Zusammenhängen und unter bestimmten Vorraussetzungen gewährt werden. So muss die Verwendung der durch Beihilfe geleisteten Zahlungen entweder in der Erstausstattung für die Wohnung (inkl. Haushaltsgeräten), der Erstausstattung für Bekleidung (insbesondere bei Schwangerschaft und Geburt) oder in einer mehrtägigen Klassenfahrt, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen angeordnet worden ist, liegen. Beihilfen werden auch dann geleistet, wenn keine sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden, wenn der genannte Bedarf jedoch nicht aus eigenen Mitteln vollständig oder teilweise gedeckt werden kann. Bei Gewährung und Berechnung der Beihilfe kann jedoch das Einkommen des Empfängers berücksichtigt werden, das innerhalb von bis zu sechs Monaten nach Ende des Monats, in dem die Auszahlung gewährt wurde, erworben wird/wurde.