Der Minijob im Privathaushalt Eine Besonderheit bei den Minijobs liegt bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt vor. Galt diese Sparte noch vor kurzer Zeit als die der Schwarzarbeit, so wurde dieses mit dem vereinfachten Anmeldeverfahren für beide doch sehr viel verbessert. Die Arbeitgeber müssen auch hier einen Teil an Abgaben leisten, der allerdings im Verhältnis gesehen recht niedrig ist. Ein pauschaler Abzug von dem Arbeitsentgelt in der Höhe von 12 Prozent ist ausreichend. So kann der Arbeitgeber hier einen großen Teil der Ausgaben, die neben dem Entgelt entstehen, sparen, sorgt aber mit der Anmeldung der Arbeitskraft für die Fürsorge gegenüber dem Angestellten. Der Angestellte ist dann gegen Krankheit und auch für das Alter abgesichert, und es werden auch Steuern in Höhe von 2 Prozent eingehalten. Der weitere Vorteil für die Arbeitgeber ist der, dass sich die Ausgaben für eine Beschäftigung im Privathaushalt auch steuerlich lohnen. Es kann bis zu einer Höchstgrenze von 10 Prozent der Ausgaben, maximal aber 510 , die Summe von der eigenen zu versteuernden Einkommenssumme in Abzug gebracht werden. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |