4.3 C
München
Donnerstag, März 28, 2024
StartBörse und WirtschaftArbeitsrecht - Minijob im Privathaushalt

Arbeitsrecht – Minijob im Privathaushalt

 

    

Der Minijob im Privathaushalt 

Eine Besonderheit bei den Minijobs liegt bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt vor. Galt diese Sparte noch vor kurzer Zeit als die der Schwarzarbeit, so wurde dieses mit dem vereinfachten Anmeldeverfahren für beide doch sehr viel verbessert. Die Arbeitgeber müssen auch hier einen Teil an Abgaben leisten, der allerdings im Verhältnis gesehen recht niedrig ist. Ein pauschaler Abzug von dem Arbeitsentgelt in der Höhe von 12 Prozent ist ausreichend. So kann der Arbeitgeber hier einen großen Teil der Ausgaben, die neben dem Entgelt entstehen, sparen, sorgt aber mit der Anmeldung der Arbeitskraft für die Fürsorge gegenüber dem Angestellten. Der Angestellte ist dann gegen Krankheit und auch für das Alter abgesichert, und es werden auch Steuern in Höhe von 2 Prozent eingehalten. Der weitere Vorteil für die Arbeitgeber ist der, dass sich die Ausgaben für eine Beschäftigung im Privathaushalt auch steuerlich lohnen. Es kann bis zu einer Höchstgrenze von 10 Prozent der Ausgaben, maximal aber 510 €, die Summe von der eigenen zu versteuernden Einkommenssumme in Abzug gebracht werden.
Die Anmeldung der Arbeitskraft erfolgt schnell und einfach über die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft Deutsche See. Die Anmeldung für eine Beschäftigung einer Unterstützung im Haushalt kann innerhalb weniger Tage schon geschehen sein, sodass schnell eine Sicherheit für beide Parteien gegeben werden kann. Mit dem Haushaltsscheckverfahren lassen sich die Beiträge dann direkt von dem Konto des Arbeitgebers einziehen.
Ein Vorteil für Arbeitnehmer und auch die Arbeitgeber, welches mit der Beschäftigung im Haushalt hier geschaffen worden ist. Der Arbeitgeber nutzt den Steuervorteil für sich und der Arbeitnehmer kann dennoch abgesichert arbeiten. Auch das Aufstocken der Leistungen, in der Rentenversicherung kann hier genutzt werden, damit für das Alter die Absicherung höher ausfallen kann. 5 Prozent sind nicht ausreichend, um auch wirklich im Alter ausreichend Geld zur Verfügung zu haben; der Arbeitnehmer kann aus der eigenen Tasche den Betrag, der in die Rentenversicherung eingezahlt werden soll, erhöhen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

Frage von Anonymen Teilnehmer

Vorheriger Artikel
Nächster Artikel

Beliebte Beiträge