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Donnerstag, November 21, 2024
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Arbeitsrecht – Kurzarbeit

 

    

Kurzarbeit 

In wirtschaftlich schweren Zeiten für ein Unternehmen kann es eine Chance sein, damit das Unternehmen nicht die Insolvenz anmelden muss, dass sich für die Kurzarbeit entschieden wird. So kann in vielen Fällen vermieden werden, dass die Arbeitnehmer entlassen werden müssen, welches sicherlich ein großer Vorteil ist. Nachteilig kann aber gesehen werden, dass bei einer angeordneten Kurzarbeit die Angestellten auch nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten bezahlt werden.
Die Kurzarbeit muss von dem Arbeitgeber aber im Vorfeld schon in dem Arbeitsvertrag oder auch in dem Tarifvertrag angesprochen werden; eine Klausel, die besagt, dass es, wenn eine wirtschaftliche Lage es nicht anders erlaubt, die Arbeitnehmer Kurzarbeit leisten müssen, ist ausreichend. Auch ist der Betriebsrat dazu verpflichtet, einer Kurzarbeit zuzustimmen oder sie abzulehnen, sodass sie auch wirksam wird. Eine Kurzarbeit kann auch nur dann ausgeführt werden, wenn dieses im Sinne des Arbeitnehmers ist.
Bei einer Kurzarbeit bekommen die Angestellten eine Vergütung, die sich an der dann gemachten Arbeitszeit orientiert. Ist die Kurzarbeit so gestaltet, dass die Arbeitnehmer nur noch die Hälfte der eigentlichen Wochenarbeitszeit arbeiten, dann wird das Gehalt um die Hälfte gekürzt. Liegt in einer Phase der Kurzarbeit die Arbeitszeit bei 0 Stunden, dann wird auch das Gehalt um 100 Prozent gekürzt.
Meldet der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dann kann diese den Angestellten das Kurzarbeitsgeld auszahlen, wenn die drei Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieses ist ähnlich, wie die Höhe des Arbeitslosengeldes bemessen. So bekommen Arbeitnehmer mit Kind 68 Prozent und Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent der letzen durchschnittlichen Monatsgehälter als Zuschuss von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Die Leistungen des Kurzarbeitergeldes sind auf eine Höchstdauer von 24 Monaten begrenzt (bis zum Jahre 2012). Das Kurzarbeitergeld soll verhindern, dass die Angestellten in den schweren wirtschaftlichen Lagen einen größeren Schaden davon tragen. Sollte die Agentur für Arbeit bereits die vollen 24 Monate gezahlt haben, oder erlauben es die Vorgaben nicht, das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung der Kurzarbeit in der Höhe, wie sie sonst durch das Kurzarbeitergeld bezogen worden wäre, bereitzustellen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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