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Mittwoch, April 17, 2024
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Sozialrecht – Arbeitslosengeld I – Dauer und Höhe

 

    

Arbeitslosengeld I – Dauer und Höhe 

Für den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes ist es entscheidend, wie lange die arbeitslose Person in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand; zudem spielt auch das Alter eine Rolle, den Arbeitslosengeld I kann nur bis zu einem Alter von 65 Jahren ausgezahlt werden, jedoch sind ältere Menschen eher bevorzugt.
Die genaue Dauer der Arbeitslosengeldzahlung ist abhängig von den Tagen, in denen der Beschäftigung nachgegangen worden ist. Es lässt sich pauschal sagen, dass dann, wenn in den letzten drei Jahren in mindestens zwei Jahren einer Arbeit nachgegangen worden ist, die Dauer von maximal 12 Monaten für die Arbeitnehmer unter 50 Jahren gilt. Über einen längeren Zeitraum ist der Bezug von ALG I für diese Menschen nicht vorgesehen. Da es ältere Menschen schwerer haben, in den Beruf zurückzukehren, sieht das Sozialrecht für diese auch eine andere Regelung vor.
Die Tabelle verdeutlicht den Bezug von ALG I für die Menschen über 50 Jahren:

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 30 Monaten/ 900 Kalendertagen gilt:
ab 50 Jahre:     15 Monate/ 450 Kalendertage Anspruch auf ALG I
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 36 Monaten/ 1080 Kalendertagen gilt:
ab 55 Jahre:      18 Monate/ 540 Kalendertage Anspruch
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 48 Monaten/ 1440 Kalendertagen gilt:
ab 58 Jahre:     24 Monate/ 720 Kalendertage Anspruch.

Die Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes ist immer in Abhängigkeit zu den zuletzt erzielten Einnahmen zu sehen; es ist egal, ob es sich um das Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis handelt, oder aus den Transferzahlungen, wie Krankengeld, etc. Aus diesem Wert wird ein Durchschnitt ermittelt, der als Bemessungsgrundlage dient.
Für die Berechnung wird die Agentur für Arbeit das wöchentliche Leistungsentgelt ermitteln, das taggenau auch abgerechnet wird. Abzuziehen sind die Beiträge zu der Sozialversicherung, die anhand der Lohnsteuerkarte ermittelt werden. Von diesem Satz werden dann 60 Prozent als Arbeitslosengeld auch ausgezahlt werden können. Dann, wenn dem Haushalt Kinder angehören, wird das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent erhöht werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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