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Samstag, April 6, 2024
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Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung

 

    

Die fristlose Kündigung 

Eine fristlose Kündigung ist auch bekannt unter dem Namen außerordentliche Kündigung, welches dann schon die genaue Bedeutung dieser Kündigungsart genauer beschreibt. Um eine fristlose Kündigung aussprechen zu dürfen, Bedarf es einen außerordentlich guten Grund. Dieser muss so gravierend sein, dass das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar wäre.
Der Grund muss daher ein schlimmeres Vergehen sein, welches sowohl dem Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer das Recht gibt, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. In vielen Fällen, besonders bei der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld schon auf sein Verhalten hingewiesen worden ist. Dieses kann durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber erfolgen, sicherer ist es aber, wenn dieses in der Form der Abmahnung vorliegt. Auch der Arbeitnehmer sollte seinem Arbeitgeber vor der Kündigung die Möglichkeit geben, etwas ändern zu können, daher ist auch hier der Hinweis gut, dass etwas geändert werden muss. In einigen Fällen, wie bei einem Diebstahl, kann aber auch auf die Abmahnung verzichtet werden, denn dieses ist Grund genug, damit die fristlose Kündigung auch ohne eine vorherige Ermahnung ausgesprochen werden kann.
Die fristlose Abmahnung muss auch den entsprechenden Formen der Kündigung entsprechen, damit diese auch wirksam umgesetzt werden kann. So muss sie auch in schriftlicher Form der anderen Vertragspartei zugehen, damit sie auch rechtskräftig werden kann.
Sollte die andere Partei gegen die fristlose Kündigung eine Klage erheben, dann muss der Grund der Kündigung auch immer nachgewiesen werden. So ist die fristlose Kündigung nur als letztes Mittel zu sehen, wenn der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert, bzw. gegen die Vorschriften verstoßen hat.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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