Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Laut Entgeltsfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitgeber in vielen Fällen verpflichtet, dieses auch dem Arbeitnehmer dann auszuzahlen, wenn er der Arbeit so nicht mehr nachgehen kann. Einer dieser Fälle ist durch eine bestehende Krankheit gegeben. Der Arbeitgeber muss seinem Angestellten, wenn die Krankheit nicht durch eigenes grobes Verschulden entstanden ist für eine Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiterhin, wie gewohnt auch auszahlen. Nach dem Ablauf der Frist wird der Anspruch dann an die zugehörende Krankenkasse weitergegeben, die dann der Pflicht nachkommen muss, dass der Arbeitnehmer entlohnt werden kann. Wichtig ist es, dass die Krankheit nicht durch eine fahrlässige Handlung des Angestellten entstanden ist. Sowohl ein Schwangerschaftsabbruch als auch eine Kur sind keine Gründe, damit das Entgelt nicht gezahlt werden muss, eher muss hier die Schuld, wie etwa eine Trunkenheit am Steuer, durch die ein Unfall entstanden ist, klar bei dem Arbeitnehmer liegen. Beachtet werden muss, damit das Gehalt auch weiterhin bezogen werden kann, das der Arbeitnehmer unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, eine Anzeigepflicht, die schon am ersten Tag genutzt werden soll, kann verhindern, dass es zu einem Auszahlungsstopp kommt. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Attest dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Die Höhe der Lohnfortzahlung ist an dem Gehalt zu messen, welches auch dann bezogen worden wäre, wenn keine Krankheit das Ausüben der Arbeit verhindert. So werden auch in diesen Fällen die Sonderzahlungen zu zahlen sein, Gleiches gilt für eventuell zu zahlende Feiertagszuschläge. Lediglich die Überstunden müssen bei einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlich bestehenden Krankheit des Arbeitnehmers haben, dann kann er sich an den medizinischen Dienst wenden, der in diesen Fällen eine Überprüfung der Sachlage durchführen wird. Das Ergebnis ist bindend. Es kann auch eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für ein Kind genutzt werden. Dann, wenn ein Erziehungsberechtigter aufgrund einer Erkrankung des Kindes vom Arzt krankgeschrieben wird, ist der Arbeitgeber auch hier zu der Zahlung laut Gesetz verpflichtet. Gleiches findet auch bei einer Kur seine Anwendung. In diesen beiden Fällen kann der Tarifvertrag oder auch der Arbeitsvertrag aber auch Einschränkungen bringen.
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