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Donnerstag, April 25, 2024
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Reiserecht – All-inclusive Urlaub – Rechte der Reisenden

 

    

All-inclusive Urlaub – Rechte der Reisenden 

Viele Reisenden buchen einen all-inclusive Urlaub, da sie der Meinung sind, so preisgünstiger weg zukommen, als wenn sie vor Ort für jedes Getränk, jede Mahlzeit, etc. separat zahlen müssen.

Aber, ob sich der Urlaub dann auch tatsächlich lohnen wird, dieses ist immer eine Einzelfallentscheidung, die beachtet werden soll. Wichtig ist es, dass nicht jeder Urlauber auch dann, seine Rechte durchboxen kann, wenn er einen all-inclusive Urlaub bei einem anderen Reiseveranstalter anders gewohnt ist, da es hier immer auf die im Reisevertrag festgehaltenen eingeschlossenen Leistungen auch ankommt. So sollten die Reisenden vor dem Vertragsabschluss genau vergleichen, ob die Leistungen auch so ausreichend sind, oder aber ob es zu Ausschlüssen seitens des Anbieters auch kommt.

Auch vor Ort sollten sich die Reisenden genau noch einmal informieren, wie die genauen Reiseverträge aussehen, bevor es zu einer Mängelanzeige kommt. Denn oft findet man die Ausschlüsse erst im Kleingedruckten des Vertrages vor. Anders sieht es dann aber aus, wenn der Reisende eine all-inclusive Reise gebucht hat, aber die Hotelbar oder die Poolbar geschlossen ist. Ist dieses ein Grund für eine Mangelanzeige, die auch Bestand haben kann? Die Sache ist auch hier eine Einzelfallentscheidung, die auch Auslegungssache sein kann. Sicherlich ist der Reisende durch die geschlossene Bar eingeschränkt, kann das Angebot an Getränken also nicht so nutzen, wie eigentlich gedacht war. Die Frage, die geklärt werden soll, ist aber die, warum dieses so ist. Ist der Urlaub zu einer Nebenzeit gebucht, dann kann es durchaus sein, dass das Hotel hier Kosten sparen möchte und aus diesem Grund die Bar nicht geöffnet ist. Dieses ist somit kein guter Grund dafür, dass das Angebot des all-inclusive Angebotes nicht genutzt werden kann. Anders sieht es dann aus, wenn zur Hauptsaison die Bar zum Beispiel wegen Bauarbeiten, etc. nicht geöffnet ist. Dieses ist ein Grund, der dazu führen könnte, dass der Reisende in seinem gebuchten Urlaub eine Beeinträchtigung erleidet und dieses kann dann auch zur Mangelanzeige führen, die auch Erfolg haben wird.

Eine gebuchte all-inclusive Reise ist somit nicht immer auch Anlass dafür, dass die Reisenden auch alles nutzen können. Umstände, die dieses nicht zulassen, muss der Reisende auch akzeptieren.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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