Arbeitszeugnis
Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dieses ist von dem Arbeitgeber auszustellen, damit der Angestellte sich für eine neue Stelle bewerben kann und dieses soll dazu dienen, dass seine Eignung für den anderen Betrieb auch ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, dem ausscheidenden Arbeitnehmer auch ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn der Arbeitnehmer dieses verlangt. Die Form des Arbeitszeugnisses ist sehr wichtig. An diese muss der Arbeitgeber sich halten, wenn er eines ausstellt, ansonsten kann es auch gerichtlich angeordnet werden, dass der Arbeitgeber ein neues Zeugnis ausstellt. So müssen in dem Arbeitszeugnis Name, Anschrift und Geburtsdatum des ehemaligen Angestellten erwähnt werden, damit auch so bestimmt werden kann, um wen es sich genau handelt. Des weiteren muss auch genannt werden, welche Arbeitsstelle bekleidet worden ist, welche Position, etc., damit andere Arbeitnehmer so genau die Qualifikationen sehen können, die die Person erlangt hat. Auch muss darauf hingewiesen werden, von wann bis wann diese Position ausgeübt worden ist. Der Name des Betriebes muss genannt werden, das Zeugnis muss unterschrieben sein und es muss ein Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen genannt sein. Der Arbeitgeber soll mit dem Arbeitszeugnis den Arbeitnehmer für seine Arbeiten beurteilen, damit andere sich so ein Bild machen können. Allerdings dürfen nur die positiven Eigenschaften aufgeführt werden, es darf in dem Arbeitszeugnis nichts Schlechtes zu dem Arbeitnehmer genannt sein. Auch dieses kann ein Grund für die neue Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sein. Für ein Arbeitszeugnis werden entsprechende Standardbegriffe genannt, anhand derer jeder die genauen Einstufungen des Arbeitnehmers ablesen kann. Es werden keine abwertenden Begriffe genannt werden, aber durch viele verschiedene Ausdrücke kann sich jeder schnell ein Bild machen, wie der Angestellte denn wirklich gearbeitet hat. Neben dem Arbeitszeugnis kann auch jederzeit der Arbeitnehmer den Wunsch äußern, ein Zwischenzeugnis ausgestellt zu bekommen. Auch dieses dient dazu, dass sich der Angestellte mit diesem bewerben kann.
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